Das Bundesgericht zu den Eintretenshürden des EGMR
In einem neuen Entscheid hat das Bundesgericht eine Beschwerde für unnötig qualifiziert, die nur deshalb geführt worden war, um sich den Weg an den EGMR offenzuhalten (BGer 1B_441/2017 vom 15.01.2018).
Das Bundesgericht hält dagegen und weist darauf hin, dass der EGMR die Eintretensvoraussetzungen “ohne übertriebene Förmlichkeit” prüfe:
Mit Bezug auf die Erklärung der Beschwerdeführer, sie wollten mit ihrem Vorgehen verhindern, dass der EGMR später zur Ansicht gelange, sie hätten “nicht alle Beschlüsse betreffend Ausstand innerstaatlich bis vor die letzte Instanz gezogen” ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 35 EMRK nur bestehende, effektive Rechtsbehelfe zu ergreifen sind, wobei der EGMR diese Voraussetzung ohne übertriebene Förmlichkeit anwendet (Urteil des EGMR Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, §§ 44-46). Eine mehrfache Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs mit der identischen Angelegenheit ist nicht vorausgesetzt (E. 2.6).
Das würde ich so nicht vorbehaltlos bestätigen können. Seit dem zitierten Entscheid hat sich einiges geändert.