Das Bundesgericht zum Polizeigesetz des Kantons Zürich

Das Bundesgericht hat seinen Entscheid zum Polizeigesetz des Kantons Zürich online gestellt (BGE 1C_179/2008 vom 30.09.2009). Es hat im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle §§ 32 und 53 Abs. 2 aufgehoben.

§ 32 – Überwachung

Die Polizei darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben allgemein zugängliche Orte mit technischen Geräten offen oder verdeckt überwachen und soweit notwendig Bild- und Tonaufnahmen machen.

Diese Bestimmung ist gemäss Bundesgericht zu allgemein gehalten, um einer Verhältnismässigkeitsprüfung zugänglich zu sein:

Es reicht nicht, mit dem Schlagwort der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbeschränkte Überwachungen zu begründen, die in vielfältigsten Ausgestaltungen unterschiedlichen Zwecken dienen können. So lässt sich auch keine Zweck-Mittel-Relation bestimmen, die vor dem Hintergrund des Grundrechtseingriffs auf ihre Verhältnismässigkeit hin geprüft werden könnte. Mangels entsprechender Differenzierung – etwa hinsichtlich der Möglichkeit der Personenidentifizierung – können Überwachungsmassnahmen nicht am Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemessen werden. Diese Ungewissheit lässt es denn auch nicht zu, in der in § 32 PolG enthaltenen Wendung “soweit notwendig” eine wirksame Schranke zu erblicken. Das Erfordernis der Notwendigkeit ist im vorliegenden Zusammenhang nicht geeignet, die Vornahme von Bild- und Tonaufnahmen auf bestimmte Zwecke auszurichten und im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes einzugrenzen (E. 8.3).

Ebenfalls aufzuheben ist § 53 Abs. 2 PolG:

§ 53 – Löschen von Aufzeichnungen

2 Aufzeichnungen gemäss § 32 werden gelöscht,

a. wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden,

b. spätestens nach einem Jahr, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.

Das Bundesgericht beanstandet die Dauer der Aufbewahrung:

Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Personen und Personengruppen, die in einem Verfahren auf die Aufzeichnungen zurückgreifen möchten, kann von diesen erwartet werden, dass sie das entsprechende Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren innert nützlicher Frist in die Wege leiten, damit die weitere Aufbewahrung sicherstellen und hierfür nicht beinahe ein ganzes Jahr zuwarten. Gleiches kann von den Behörden verlangt werden, wenn sie auf die Aufzeichnungen zurückgreifen wollen. Eine längere Aufbewahrung ist unverhältnismässig (E. 8.4).

Die anderen Bestimmungen des Polizeigesetzes lassen sich gemäss Bundesgerichts verfassungskonform anwenden.