Das Bundesgericht zum Whistleblowing
Das Bundesgericht weist die Beschwerde zweier prominent vertretenen Whistleblowerinnen ab (BGer 6B_305/2011 vom 12.12.2011; Fünferbesetzung, Medienmitteilung), die wegen Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 StGB verurteilt wurden und dies nun auch bleiben. Zu prüfen war allein die Frage der Wahrung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund (Art. 14 StGB). Die Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit) haben die Beschwerdeführerinnen leider verspätet vorgetragen und sich damit wohl auch den Gang nach Strassburg gleich selbst verbaut.
Der Entscheid lässt jedenfalls für Personen, die dem Amtsgeheimnis unterstellt sind, praktisch keine Möglichkeit, sich an die Medien zu wenden, ohne sich strafbar zu machen.
Wenn ich mich nicht täusche, waren die Beschwerdeführerinnen von einem prominenten Anwalt vertreten. Wie kann da etwas verspätet vorgetragen worden sein?
Prominenz schützt vor Prozessfallen nicht. Es war im Übrigen kein Anwalt, sondern „nur“ ein Rechtsprofessor.
Jositsch ist sehr wohl Anwalt, man siehe nur schon das Rubrum des Entscheides.