Das Bundesgericht zur Gesamtstrafenbildung

Das Bundesgericht kassiert ein kantonales Urteil, mit dem der Beschwerdeführer zu schwer bestraft wurde (BGer 6B_323/2010 vom 23.06.2010). Die Vorinstanz hat möglicherweise Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe gemacht, diese aber jedenfalls ungenügend begründet. Dazu das Bundesgericht:

Indem die Vorinstanz für jede Einzeltat die – schon für sich allein zu strenge – Einsatzstrafe schärft, diese Einzelstrafen addiert und hernach lediglich leicht reduziert, vernachlässigt sie die erforderliche Gesamtstrafzumessung nach den Regeln von Art. 47 StGB unter spezieller Gewichtung von Zahl und Schwere der Einzeltaten und ihres Verhältnisses zueinander sowie unter Einbeziehung einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Täters. Denn bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des erweiterten Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Ackermann, a.a.O., Art. 49 N 49) (E. 3.2).
Das Bundesgericht erinnert im Übrigen daran, dass das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung kommt:
Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug. Muss das Gericht einerseits für ein Vergehen eine Freiheits- oder Geldstrafe, andererseits für eine Übertretung eine Busse aussprechen, ist Art. 49 Abs. 1 StGB nicht anwendbar. Übertretungen sind somit stets mit Busse zu ahnden, selbst wenn gleichzeitig eine Verurteilung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 vom 13.07.2009 E. 1.2 und 6B_890/2008 vom 6.4.2009 E. 7.1) (E. 2.2).