Das Ende der bedingten Entlassung aus der Verwahrung

Die bedingte Entlassung aus einer Verwahrung ist zwar gesetzlich vorgesehen (Art. 64a StGB), praktisch aber wohl nur noch denkbar, wenn die Verwaltung sie anordnet. Die Justiz hat mit dem heute publizierten Bundesgerichtsentscheid die Latte derart hoch gelegt, dass sie nicht kaum noch übersprungen werden kann (BGE 6B_124/2021 vom 24.03.2021, Publikation in der AS vorgesehen; vgl, auch die Medienmitteilung und BGer 6B_1426/2020 vom 31.03.2021). Hier der Massstab des Bundesgerichts:

Der Massstab für die bedingte En[t]lassung ist sehr streng. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewährt (E. 2.3).

Dieser Massstab bedeutet für die Praxis, dass die Verwaltung bedingte Entlassungen nur noch bewilligen wird, wenn ein Delikt faktisch gar nicht mehr möglich ist, beispielsweise weil der Verwahrte physisch nicht mehr fähig ist, ein Delikt zu begehen. Beschwerden an das Bundesgericht sind deshalb spätestens seit heute aussichtslos, wenn nicht ein (amtlicher) Gutachter bestätigt, der Verwahrte werde sich in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit bewähren. Diesen Gutachter gibt es aber nicht und kann es auch nicht geben, es sei denn er sei fachlich ungenügend.

Im vorliegenden Fall war die Beschwerde wenigstens mit der Rüge der EMRK 5.4 – Verletzung erfolgreich.