Das fehlende Kreuzchen
Wer auf einem Parteirechtsformular das Feld Strafantrag nicht markiert, stellt gemäss Bundesgericht keinen Strafantrag.
Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte adhäsionsweise Zivilforderungen geltend macht(BGer 6B_125/2017 vom 17.05.2017):
Die bei der Anzeige eines Offizialdelikts angemeldete adhäsionsweise Geltendmachung einer Zivilforderung allein genügt entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen jedenfalls nicht, um als Verlautbarung des bedingungslosen Willens zur Strafverfolgung eines Täters auch bezüglich allfälliger Antragsdelikte zu gelten, insbesondere zumal eine Zivilforderung unabhängig von einem Strafverfahren durchgesetzt werden kann und der Privatkläger nicht auf eine Strafverfolgung in jedem Fall angewiesen ist (E. 1.3.3).