Das Gerücht als Haftgrund

Der ehemalige  Innenminister von Gambia sitzt bekanntlich in der Schweiz in Untersuchungshaft (zur Eröffnung des Verfahrens vgl. NZZonline). Das wird nach dem neusten Urteil des Bundesgerichts auch so bleiben (BGE 1B_271/2017 vom 16.08.2017, Publikation in der AS vorgesehen).

Der Tatverdacht ist derart vage und die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft derart komplex (das sind sie bei der BA sozusagen von Amts wegen), dass die Haft nach meiner persönlichen Einschätzung sicher noch gegen fünf Jahre oder länger dauern wird.

Der Entscheid besteht im Wesentlichen aus Ausführungen zum materiellen Recht (Art. 264a StGB). Zum dringenden Tatverdacht, der bestritten war, zitiere ich hier aus zwei Erwägungen:

Es ist anzunehmen, dass die Aussagen dieser Diplomaten zu einer Klärung des dringenden Tatverdachts betreffend Menschlichkeitsverbrechen beitragen können. Das OHCHR hat eine baldige Antwort zugesichert (E. 6.2).

Angesichts des frühen Verfahrensstadiums, der internationalen Dimension der Untersuchung und des spezifischen Tatvorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann, wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, nicht verlangt werden, dass dem Beschwerdeführer bereits im Einzelnen genau bestimmte Handlungen vorgeworfen werden. Ob diese auch in zeitlicher Hinsicht, d.h. nach Inkrafttreten des Art. 264a StGB am 1. Januar 2011, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifiziert werden können, wird im Laufe der Untersuchung noch zu klären sein. Dazu hat die Bundesanwaltschaft ausgeführt, die Ermittlungen würden sich auf Taten zwischen 2006 bis 2016 konzentrieren. Dass sie (bisher) nur Taten angeführt hat, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereignet haben sollen (z.B. die Zeugenaussage von B.________ betreffend Handlungen im Jahr 2006), vermag, wie sogleich auszuführen sein wird, den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften, und kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – für sich allein, jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium, auch nicht zu einer Haftentlassung führen (E. 6.4).

Die unentgeltliche Rechtspflege wurde dem Beschwerdeführer verweigert. Zunächst sei nicht glaubhaft, dass er bedürftig sei. Er konnte nicht einmal beweisen, dass er nichts hat. Schlicht falsch ist, was das Bundesgericht dann noch unnötigerweise nachschiebt:

Im Übrigen wird der Beschwerdeführer in der effektiven Geltendmachung der ihm zustehenden Verteidigungsrechte in keiner Weise beeinträchtigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der verfassungs- und konventionsrechtliche Anspruch auf angemessene Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK) mit einer amtlichen Verteidigung gewahrt werden kann. Der Umstand, dass es sich beim amtlichen Verteidiger nicht um den “Wunschanwalt” des Beschwerdeführers handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung – jedenfalls im derzeitigen (frühen) Verfahrensstadium – nicht aus. Dass der amtliche Verteidiger ihn nicht effektiv verteidigen könne, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es steht dem Beschwerdeführer deshalb offen, das derzeit sistierte Mandat des amtlichen Verteidigers wieder zu beanspruchen. Sein Recht auf eine angemessene Verteidigung bleibt mithin gewahrt.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend offengelegt, dass beurteilt werden könnte, ob er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das Gesuch ist deshalb abzuweisen (E. 7).

Das alles hat nicht einmal im Ansatz etwas mit der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nach BGG zu tun. Und abgesehen davon: kein halbwegs vernünftiger Anwalt führt vor Bundesgericht Beschwerde und beantragt UP, wenn er privat bezahlt werden könnte.