Das Gutachten als Bewerbungsschreiben?
Nach einem Suizid wird im Kanton BL ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen drei Ärzte der Psychiatrie Baselland geführt.
Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde ein Gutachter eingesetzt, der seine Kollegen entlastete. Dass er kurz nach der Erstellung des Gutachtens bereits der Vorgesetzte seiner Kollegen war, störte die kantonalen Behörden nicht. Das Bundesgericht weist sie nun aber an, die Umstände genauer abzuklären (BGer 6B_115/2017 vom 06.09.2017):
Jedoch wäre zumindest ein Anschein von Befangenheit anzunehmen, wenn er bei Auftragserteilung oder Gutachtenerstattung bereits mit seinem künftigen Arbeitgeber bezüglich der Arbeitsstelle in Kontakt gestanden oder die Anstellung konkret in Aussicht genommen haben sollte. Er wäre dann nicht bloss irgendein Berufskollege der behandelnden Ärzte der Psychiatrie Baselland, sondern deren (künftiger) Vorgesetzter. Zudem hätte er in seinem Gutachten die Verantwortlichkeit der beschuldigten Personen und letztlich die Haftbarkeit des Instituts zu beurteilen, dessen Angestellter er nun ist. Er hätte deshalb ein direktes Interesse, seinen künftigen Untergebenen und seinem künftigen Arbeitgeber nicht zu schaden. Eine dauerhafte obligationenrechtliche Beziehung zwischen dem Sachverständigen und einer Partei wie etwa ein Arbeitsvertrag kann eine ausstandsbegründende Befangenheit begründen (MARIANNE Heer, a.a.O., N. 24 zu Art. 183 StPO), zumal das Arbeitsverhältnis eine Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers beinhaltet (E. 2.3.2).
Egal, was sich herausstellen wird: es wird immer “fishy” bleiben.
Egal ,was sich herausstellen wird: es wird immer “swissie” bleiben…
Sorry, mein Kommeentar wurde unvollendet abgeschickt: Der letzte Satz hätte lauten müssen. Die mit dieser Affäre veröffentlichten Stellungsnahmen und Unterstellungen sind unangenehm und rufschädigen.
Und wie lauteten die ersten Sätze?
Der Auftrag erguing von der Stawa BL am 09.09.14, das GA wurde per 24.11.14 erstattet. Mein Vorgänger Dr. Wermuth wurde im Februar 15 als Chef in Königsfelden gewählt und ich habe mich inder Folge auf seine Stelle beworben, da ich meine Stelle in Luzern per 20.11.14 , mit der Absicht, mich selbstständig zu machen, gekündigt hatte. Meine gutachterlichen Schlussfolgerungen waren also durch eine künfitge Stelle bei der Erwachsenenpsychiatrie sicher nicht beeinflusst, zumal die Wahl von Dr. Wermuth als Chef in Königsfelden in keinster Weise zu erwarten war.
Im Übrigen habe ich die Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht, dass mir zwei beschuldigten Ärtze als frühere Arbeitskollegen bekannt waren, der Auftraggeber hat sich bei den Klägern kundig gemacht, ob dies ein Ablehungsgrund sein könnte. Die Auftraggeber erklärten sich mit meiner Person ausdrücklich einverstanden.
Ich halte es für bedauerlich, dass das Kantonsgericht sich zur Frage der Befangenheit nicht schon vorher geäussert hat.
Danke. Rechtlich reicht halt eben der Anschein, wie er von aussen wahrgenommen werden muss. Befangenheit ist in der Regel kein Fehler der Befangenen oder ein an sie zu richtender Vorwurf. Leider sehen das die Wenigsten und ärgern sich umsonst über völlig berechtigte Befangenheitsrügen.
Das ist mir schon klar. Nur erhält es durch Berichterstattugnen wie in der BaZ halt eben doch einen anrüchigen Geschmack…