Das Mobiltelefon des Opfers
In Strafverfahren ist auch das Opfer nicht mehr sicher vor Sicherstellung und Durchsuchung seines Mobiltelefons. In einem Fall aus dem Kanton Zürich hat sich das Opfer (erfolglos) bis vor Bundesgericht gegen die Entsiegelung gewehrt. Dazu muss man wissen, dass das jugendliche Opfer zuerst wohl Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hatte, angeblich ohne sich selbst als Privatklägerin zu konstituieren. Danach hat es die gestellten Strafanträge (also doch Privatklägerin?) zurückgezogen und das Desinteresse erklärt. All das half aber nicht gegen die nun vorzunehmende Auswertung des Mobiltelefons (BGer 1B_399/2022 vom 22.02.2023).
Die Beschwerdeführerin scheiterte wohl in erster Linie an den Substanziierungsobliegenheiten. Interessant erscheint ihre Berufung auf Art. 169 StPO. Dazu das Bundesgericht:
Art. 169 Abs. 4 StPO gibt einem mutmasslichen Vergewaltigungsopfer zwar das Recht, die Aussage auf intime Fragen zu verweigern. Daraus folgt jedoch kein Rechtsanspruch eines Opfers, dass zum Vornherein keine untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen auf seinem sichergestellten Mobiltelefon als Beweismittel erhoben werden dürften. Eine prozessuale Substanziierungsobliegenheit (vgl. oben, E. 4.2) gilt nach der einschlägigen Praxis denn auch insbesondere für angebliche intime Video- und Bilddateien (vgl. Urteile 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3-1.4; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.5-1.6; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.4) [E. 4.3].
“In Strafverfahren ist auch das Opfer nicht mehr sicher…” geht’s nicht noch noch etwas tendenziöser?
@pk: bestimmt.
Was soll daran tendenziös sein ? im Strafprozess ist der „Täter“ schon lange nicht mehr sicher vor völlig unverhältnismässigen und Willkürlichen Behördeneingriffen, während die Behörden meist mehrfach selbst Recht brechen oder zu mindest falsch Anwenden, das nun auch noch ein Opfer keinerlei Schutz der Privatsphäre mehr hat, ist doch eher neu, für Sie natürlich alles gar kein Problem der wer ja nichts zu verbergen hat….(der lebt in 1984)
Natürlich müsste man den Einzelfall kennen, um zu beurteilen, ob hier der Strafverfolgungswille überbordet oder ob es wirklich gerechtfertigt erscheint, gegen den Willen des Opfers eine Strafuntersuchung zu führen.
Jedenfalls erscheint es als eher unwahrscheinlich, dass auf einem Mobiltelefon des Opfers ein entscheidendes Beweismittel zu finden ist, welches eine Vergewaltigung belegen würde. Regelmässig dürfte eine Beweisführung ohne verwertbare Aussagen des Opfers zum Scheitern verurteilt sein, Mobiltelefon hin oder her.
Aber eben: Es kommt auf den Einzelfall darauf an.
“Jedenfalls erscheint es als eher unwahrscheinlich, dass auf einem Mobiltelefon des Opfers ein entscheidendes Beweismittel zu finden ist,” -> evtl. findet sich aber etwas entlastendes auf dem mobiltelefon des opfers…
Also das Opfer das insgeheim eigentlich Täter der falschen Anschuldigung ist ? Ja dann sollte zuerst einmal ein Verfahren eröffnet werden, schliesslich wird ja hier keine Fishing Expeditions betrieben (Sarkasmus off)
nein, das opfer, das evtl. noch gar keine aussagen gemacht hat und dessen aussage ohnehin kaum eine untersuchung wegen falscher anschuldigung zur folge hätte, selbst wenn es nicht zu einer verurteilung wegen des bereits untersuchten sexualdelikts käme.