Das Tragen einer Gesichtsmaske …

… ist oft ver-, manchmal aber auch geboten. Am 31. Oktober 2021 war es in Zürich unter Androhung von Busse bei öffentlichen Kundgebungen für kurze Zeit geboten. Dies bestätigt das Bundesgericht erneut (BGer 6B_1007/2022 vom 22.01.2025) und brauchte dafür deutlich über zwei Jahre.

Das Verbot sei Bestandteil eines Zeitgesetzes gewesen, weshalb „lex mitior“ keine Anwendung finde:

Die besondere Lage und die letzten in der Covid-19-Verordnung vorgesehenen Massnahmen wurden wegen der hohen Immunisierung der Bevölkerung sowie der folglich geringen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit per 1. April 2022 aufgehoben. Damit erfolgte die Rückkehr in die normale Lage, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, nicht aufgrund einer milderen ethischen Wertung, sondern vielmehr wegen den geänderten tatsächlichen Verhältnissen (E. 3.3).

Ob die hohe Immunisierung wirklich der Grund war, wage ich zu bezweifeln, aber der Beschwerdeführer hatte noch andere Rügen. Er berief sich u.a. auch auf Art. 6 BV , was an sich ein interessanter Gedanke wäre, vom Bundesgericht aber verworfen auch wird:

Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er aus Art. 6 BV ein Recht des Einzelnen ableiten will, trotz der geltenden, grundsätzlichen Maskentragepflicht für Teilnehmer einer Kundgebung eigenmächtig und unabhängig vom Vorliegen eines Grundes i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage zu entscheiden, an einer Kundgebung teilzunehmen, ohne eine Gesichtsmaske zu tragen (E. 5.3).  

Das ist m.E. nur dann schlüssig, wenn man die Maskentragpflicht als Pflicht gegenüber Dritten versteht. Dem scheint aber zu widersprechen, dass es Ausnahmen von der Tragpflicht gab. Eine solche erkannte das Bundesgericht aber auch nicht:

Ein schriftlicher Nachweis i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage erfordert in inhaltlicher Hinsicht zumindest die Konkretisierung, dass bei der betreffenden Person tatsächlich ein Grund i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage vorliegt. Aus dem „Sach- und Rechtsattest“ von Dr. iur. B. geht jedoch nicht hervor, dass beim Beschwerdeführer konkret ein solcher Grund vorlag, aufgrund dessen er keine Gesichtsmaske tragen konnte (E. 4.5.2).