Das Tragen einer Gesichtsmaske …
… ist oft ver-, manchmal aber auch geboten. Am 31. Oktober 2021 war es in Zürich unter Androhung von Busse bei öffentlichen Kundgebungen für kurze Zeit geboten. Dies bestätigt das Bundesgericht erneut (BGer 6B_1007/2022 vom 22.01.2025) und brauchte dafür deutlich über zwei Jahre.
Das Verbot sei Bestandteil eines Zeitgesetzes gewesen, weshalb „lex mitior“ keine Anwendung finde:
Die besondere Lage und die letzten in der Covid-19-Verordnung vorgesehenen Massnahmen wurden wegen der hohen Immunisierung der Bevölkerung sowie der folglich geringen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit per 1. April 2022 aufgehoben. Damit erfolgte die Rückkehr in die normale Lage, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, nicht aufgrund einer milderen ethischen Wertung, sondern vielmehr wegen den geänderten tatsächlichen Verhältnissen (E. 3.3).
Ob die hohe Immunisierung wirklich der Grund war, wage ich zu bezweifeln, aber der Beschwerdeführer hatte noch andere Rügen. Er berief sich u.a. auch auf Art. 6 BV , was an sich ein interessanter Gedanke wäre, vom Bundesgericht aber verworfen auch wird:
Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er aus Art. 6 BV ein Recht des Einzelnen ableiten will, trotz der geltenden, grundsätzlichen Maskentragepflicht für Teilnehmer einer Kundgebung eigenmächtig und unabhängig vom Vorliegen eines Grundes i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage zu entscheiden, an einer Kundgebung teilzunehmen, ohne eine Gesichtsmaske zu tragen (E. 5.3).
Das ist m.E. nur dann schlüssig, wenn man die Maskentragpflicht als Pflicht gegenüber Dritten versteht. Dem scheint aber zu widersprechen, dass es Ausnahmen von der Tragpflicht gab. Eine solche erkannte das Bundesgericht aber auch nicht:
Ein schriftlicher Nachweis i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage erfordert in inhaltlicher Hinsicht zumindest die Konkretisierung, dass bei der betreffenden Person tatsächlich ein Grund i.S.v. Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage vorliegt. Aus dem „Sach- und Rechtsattest“ von Dr. iur. B. geht jedoch nicht hervor, dass beim Beschwerdeführer konkret ein solcher Grund vorlag, aufgrund dessen er keine Gesichtsmaske tragen konnte (E. 4.5.2).
Ein weiterer Beschwerdeführer, welcher unter Long Covid aka Willhelm Tell -oder Ueli Maurer-Syndrom leidet. Erstaunlich, wie viele Menschen nicht in der Lage waren/sind, die potentiellen Auswirkungen der Pandemie richtig einzuschätzen und ihre individuelle Freiheit, dem Gemeinwohl unterzuordnen – obwohl ein Blick über die Landesgrenzen reichte. Die Kosten des möchtegern Freiheitskampfes dieser kleinen Willhelm Tells und Ueli Maurers trägt folgerichtig auch die Allgemeinheit (auch wenn sie immer wieder unterliegen). Es ist jetzt langsam gut!
@Ali Brudnick: Lesen und verstehen.
Erstaunlich, wie viele […] nicht in der Lage waren, die potentiellen Auswirkungen der Pandemie richtig einzuschätzen
Klare nachweisbare Fakten:
1. Die Masken haben keine nachweisbare Wirkung gezeigt.
2. Die Quarantänemassnahmen haben das Immunsystem der Bevölkerung langfristig geschwächt.
3. Die USA haben gestern angekündigt, aus der WHO auszutreten, da die Covid-Politik damals sie schockiert hat und sie sowas nicht weiter finanzieren wollen.
4. Die Covid-Hilfspakete haben dazu geführt, dass dreimal mehr Bargeld im Umlauf ist (durch Gelddruck, siehe M2-Geldzirkulation). Das hat zur Folge, dass auch die Preise für bestimmte Produkte stark gestiegen sind – ist dein Gehalt ebenfalls um das Dreifache gestiegen?
Ich könnte die Liste noch lange fortsetzen…
Aber zum Glück war Covid genau in dem Moment nicht mehr gefährlich, als die Ukraine-Krise begann. Sonst hätten „diejenigen, die die Situation nicht richtig einschätzen können“, wohl kaum noch genug geistige Kapazität gehabt, den Medien zu folgen. (/Ironie aus) Vielleicht solltest du auch mal deine Sichtweise hinterfragen.
Kein Wunder ist die Justiz (BGer) überlastet, wenn sie sich mit so einem Nonsense befassen muss….die Busse war 100 Franken…
….man sollte die Gerichtskosten drastisch erhöhen….
@Anonym: Wenn es Nonsense wäre, hätte die Staatsanwaltschaft bestimmt kein Verfahren eröffnet. Sich zu wehren ist immer mindestens legitim.
…mit dem Ergebnis: Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dazu kommen noch die Anwaltskosten etc. War also eine teure rechtliche Beratung im Vergleich zu den anfänglichen hundert Stutz… aber legitim :-).
Wäre er eventuell davongekommen, wenn er die Behörden um Masken gebeten hätte (die ihm sowieso keine gegeben hätten) und sie gerügt hätte, dass er keine bekommt? z..B gibt es keine im gaaanzen Kanton und/oder man sie sich nicht leisten kann 😉
Die Gerichte hätten dann wohl gesagt, dass er ja nicht rausgehen muss xD, sondern gesetzestreu zuhause vereinsamen.
Die Busse wurde bewusst niedrig angesetzt, um zu verhindern, dass jemand das Verfahren weiterzieht. Das Problem war, dass nicht genügend Anwälte zur Verfügung standen, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Schliesslich sind 100 CHF im Vergleich zu den mindestens 500 CHF, die ein Anwalt als Vorschuss verlangt, eine eher geringe Summe.
In Schaffhausen wurde ein Mitarbeiter des Impfzentrums erwischt, weil er Hunderte von Impfzertifikaten (umgangssprachlich Covid-Zertifikate) ausgestellt hatte. Gegen alle Käufer (mindestens 154 Personen) wurden Verfahren eingeleitet.
Zur damaligen Zeit gab es in Schaffhausen jedoch nur 42 Anwälte (heute sogar noch weniger), von denen nur eine Handvoll als Strafverteidiger tätig war.
Diejenigen, die erwogen, das Verfahren weiterzuführen und Einsprache erhoben, erhielten schliesslich Einstellungsverfügungen. Wären alle Betroffenen gegen die Strafbefehle vorgegangen, hätten die meisten Verfahren eingestellt werden müssen, da die formalen Anforderungen – wie etwa das Recht auf einen Anwalt – nicht hätten erfüllt werden können.
Dies war der Grund für die niedrigen Bussen.
Aber ich bin deiner Meinung, dass die Gerichtskosten allgemein erhöht werden sollten, bevorzugt hoch genug, dass sich die Unter- und Mittelschicht den Gang zum Gericht gar nicht erst leisten können hahaha. (/ironie off) Ohh wait, das ist ja im Zivilrecht ja schon der Fall….
Die Justiz ist überlastet, weil 51 % aller Verurteilungen Strassenverkehrsdelikte betreffen. Sie ist ferner überlastet, weil sie nicht proaktiv die Verfahrensrechte der Beschuldigten wahrt und z. B. Beweisverwertungsverbote nicht von Amts wegen beachtet. Wie der Fall «Es lebe der Untersuchungsgrundsatz» zeigt, müssen Beschuldigte mitunter mehrere Jahre und mehrere tausend Franken investieren, um überhaupt ein faires Verfahren zu erhalten.
Würde man also die Strassenverkehrsdelikte entkriminalisieren und in das Ordnungsbussengesetz überführen und faire Verfahren proaktiv und von Anfang an sicherstellen, so wäre die Justiz um ca. 75% entlastet (meine persönliche Einschätzung).
«Sie (Masken) sind unnötig für die breite Bevölkerung. Es ist nicht bewiesen, dass sie die Übertragung verhindern. Sie sind nötig bei den Kranken (Daniel Koch, 27. Februar 2020. Da sagte er es zum ersten Mal – er sollte es noch öfter wiederholen» (https://www.tagesanzeiger.ch/von-sie-nuetzen-nichts-bis-zur-pflicht-der-grosse-maskenknorz-des-bundes-947282253436).
Zum Glück wissen wir es ja inzwischen alle besser. Oder doch nicht?
„Italien will 1,7 Millionen Impfverweigerern während der Zeit der Corona-Pandemie die damals verhängte Geldstrafe von jeweils 100 Euro erlassen“ (https://www.watson.ch/international/italien/588475343-italien-meloni-regierung-will-impfverweigerern-in-italien-strafe-erlassen).
Einsicht der Behörden? Fehler eingestehen? Oder (positive) Willkür (Gnade). Wo gibt’s denn das?
m.E war es richtig, die auf Artikel 6 gestützten Rügen abzulehnen. Sie verlangen von Richtern die Abwägung von zu vielen nicht-rechtlichen Argumenten (u.a naturwissenschaftlichen und ethischen Fragen) und von unterschiedlichen, sich gegenseitig widersprechenden Rechten. Solche Fragen sind etwas eher für Exekutivorgane und Volksvertreter. Im Übrigen ist mein Eindruck von z.B den USA, dass eine solche Auslegung der Rolle der Justiz ihre Überlastung wahrscheinlich verschlimmern würde
Der Sachverhalt spielte sich am 31. Oktober 2020 ab, nicht 2021.
Die Frage ist allerdings, warum die sog. Maskentragpflicht unter Art. 40 EpG subsumiert wurde, wenn die Massnahme vom Bundesrat durch die ganze Corona-Krise hindurch beständig als Massnahme gegenüber einzelnen Personen klassifiziert wurde. Meines Wissens gibt es keine fachliche Ausarbeitung zu dieser Subsumtion, nur ein kurzes unbegründetes Ausschlussverfahren von Kaspar Gerber im Jusletter auf weblaw.ch im Juli 2020 anlässlich der Einführung der sog. Maskentragpflicht in der Schweiz.
Im Ingress der allerersten Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (AS 2020 573) wird Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG („Massnahmen gegenüber der Bevölkerung“) als Gesetzesgrundlage genannt. Die Massnahmen beschränkten sich auf Veranstaltungsverbote, Normadressaten waren die Veranstalter.
In der aCOVID-19-Verordnung besondere Lage vom 19.6.2020 wurde Art. 6 Abs. 2 lit. a („Massnahmen gegenüber einzelnen Personen“) in den Ingress aufgenommen, da in Art. 3 unter der Abschnittsüberschrift „Massnahmen gegenüber Personen“ der Normadressat „Einzelperson“ eingeführt wurde: „Jede Person beachtet die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie.“ Mit der Verordnungs-Version vom 6.7.2020 wurde als Art. 3a die sog. Maskentragpflicht eingeführt. Der Bundesrat wollte also die sog. Maskentragpflicht eindeutig als Massnahme gegenüber Einzelpersonen verstanden wissen. Für die entsprechende Subsumtion hätte es eine klare Gesetzesbestimmung gegeben, Art. 37 EpG: „Ärztliche Behandlung“. Da das Maskentragen eine präventivmedizinische Intervention ist, hätte die Maskentragpflicht ohne weiteres unter diesen Gesetzesartikel subsumiert werden können und müssen. Warum dies nicht gemacht wurde, ist unverständlich, war es doch das ursprüngliche Ziel des Bundesrates, Massnahmen gegenüber Einzelpersonen nicht zu pönalisieren (siehe eindeutig die Botschaften zu den Versionen bis Ende Oktober 2020 der aCOVID-19-Verordnung besondere Lage, später verschwurbelt, ab Februar 2021 mit Ordnungsbussen).
Die Überschrift des auf Art. 3 aCovid-19-Verordnung besondere Lage folgenden Abschnitts: „Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen“, ist eine Umschreibung des wesentlichen Inhalts von Art. 40 EpG („Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen“). Ab hier geht es also um in Art. 40 EpG umschriebene Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, für die es Art. 6 Abs. 2 lit. a EpG nicht gebraucht hätte.
Interessanterweise wiederholt der Bundesrat in späteren Versionen (ab dem 29.10.2020) die Maskentragpflicht für Arbeitnehmer in Betrieben (Art. 10 aCovid-19-Verordnung besondere Lage), obwohl sich ja alle Personen in Innenräumen aufhalten. Normadressat ist der Arbeitgeber, der dafür zu sorgen hat, dass die Hygienemassnahmen eingehalten werden (Art. 10 Abs. 1). Diese Massnahme, also die sog. Maskentragpflicht für Arbeitnehmer, lässt sich ohne weiteres unter Art. 40 EpG subsumieren.
Für den Bundesrat gab es also eine Maskentragpflicht für private Einzelpersonen als Massnahme gegenüber Einzelpersonen (Art. 33-38 EpG), und eine Maskentragpflicht für Arbeitnehmer in Betrieben als Teil der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, umschrieben in Art. 40 EpG.
Eine Justiz, die sich nicht unnötig Arbeit hätte aufbürden wollen, hätte die Subsumtion gemäss der tatsächlichen Natur der Massnahme und ihrer Normadressaten vornehmen können. Damit hätte sie den Willen des Bundesrates und es Gesetzgebers umgesetzt. Leider scheint die Corona-Panik auch die Justiz und die Strafverfolgungsbehörden erfasst zu haben.