Das weggeschnappte Sandwich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat gemäss NZZ einen Hundehalter wegen mangelnder Beaufsichtigung seines Hundes zu einer Busse verurteilt. Der Hund hatte einer Fussgängerin ein halbes Sandwich weggeschnappt. Ich nehme an, die Busse stützte sich auf das kantonale Hundegesetzes, das in § 27
Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der Vollziehungsverordnung […] mit Busse bestraft.
Solchen Unsinn findet man heute ja praktisch in jedem Gesetz. Das Hundegesetz enthält in § 9 die Pflicht, wonach Hunde so zu beaufsichtigen sind, dass sie
weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen.
Dieser Aufsichtspflicht kam der Hundehalter offenbar nicht nach. Das Obergericht musste dafür aber offenbar den Eventualvorsatz bemühen:
«Indem er um das Wissen des Wesens des Hundes diesen frei herumlaufen liess», habe er zumindest in Kauf genommen, dass der Vierbeiner andere Personen belästigen oder anspringen könne. Der Mann habe somit eventualvorsätzlich gehandelt.
War denn diese Konstruktion tatsächlich notwendig? Wenn schon Eventualvorsatz, wäre ich als Staatsanwalt noch weiter gegangen und hätte die gemeine Tat des Hundes dem Hundehalter zugerechnet und ihn wegen Diebstahls angeklagt.
Irgendwie scheint die Justiz auf den Hund gekommen ???
Nö.
Dem Diebstahl fehlt die Zueignungsabsicht des Halters.
Eventualabsicht genügt bestimmt.