Datenschutz: Entwarnung für Anwälte
Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Revision des Datenschutzgesetzes hat in der Anwaltschaft zu einer Unsicherheit geführt, welche die Justizministerin nun “geklärt” hat (kann sie das überhaupt?). Sie schreibt dem Anwaltsverband folgendes:
Die Dossierführung durch Anwältinnen und Anwälte wird als Datenbearbeitung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aufgefasst und fällt damit unter die in Art. 11a Abs. 5 Bst. a Datenschutzgesetz (SR 235.1) vorgesehenen Ausnahme von Meldepflicht.
Diese Rechtsauffassung lässt sich wie folgt begründen: Anwältinnen und Anwälte sind nach Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61) auf eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung verpflichtet. Die Führung richtiger und nachvollziehbarer Falldossiers ist zweifellos wichtiger Teil einer solchen; die Dossierführung stützt sich folglich auf eine gesetzliche Grundlage. Darauf weisen auch Bestimmungen einiger kantonaler Anwaltsgesetze hin, die Aufbewahrungsfristen für Akten festlegen (Art. 11 Kantonales Anwaltsgesetz BE [sGS 168.11]) bzw. darüber hinaus noch eine Herausgabepflicht für anvertraute Akten vorsehen (Art. 23 Anwaltsgesetz AR [sGS 145.52]; Art. 28 Anwaltsgesetz SG [sGS 963.7]). Dass die Norm, aus der sich die Pflicht zur Dossierführung und damit zur Datenbearbeitung ableitet, allgemein gehalten ist, wird kompensiert durch die Tatsache, dass für die betroffenen Personen die Führung des Dossiers durch ihren Rechtsvertreter oder ihre Rechtsvertreterin offensichtlich ist.
Das bedeutet aber nicht, dass Anwältinnen und Anwälte überhaupt keine Datensammlungen mehr melden müssten. Soweit Anwaltskanzleien neben Falldossiers noch weitere Datensammlungen führen (etwa eine Sammlung von Kundenprofilen mit dem Zweck, neue Kunden für bestimmte Dienstleistungen zu identifizieren) bleiben diese meldepflichtig.