Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens
Ist der Beschuldigte in Sicherheitshaft, verletzt eine Dauer von acht Monaten zwischen Anklageerhebung und Urteilseröffnung das Beschleunigungsgebot jedenfalls dann, wenn es sich um einen einfachen Fall handelt (BGer 1B_592/2022 vom 08.12.2022).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, steht durch die Terminfestsetzung der Hauptverhandlung am 23./24 Februar 2023 und der Urteilseröffnung am 9. März 2023 nun definitiv fest, dass zwischen der Anklageerhebung und dem Abschluss der Hauptverhandlung etwas mehr als acht Monate vergangen sein werden. Da die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung, wie die Vorinstanz überzeugend festhielt, weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, ist diese lange Zeitspanne mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung bundesrechtlich nicht vertretbar (…). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist daher zu bejahen (E. 5.2).
Etwas Kasuistik zum Thema und zur Frage, wann ein Fall mit besonderen Schwierigkeiten vorliegen könnte, findet sich in Erwägung 2.1 des oben verlinkten Entscheids:
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen (vgl. Urteile 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.4; je mit Hinweisen). Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine Dauer von sieben Monaten, die nur mit der Überlastung der urteilenden Behörde begründet wird, mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar (vgl. Urteil 1P.750/1999 vom 23. Dezember 1999 E. 2d/ee). Gleich hat das Bundesgericht bei einer Dauer von acht Monaten in einem Fall betreffend internationalen Drogenhandel mit fünf Angeklagten entschieden, die an einem grenzüberschreitenden Schmuggel von 27 Kilogramm Kokain beteiligt waren, weil der Fall keinen aussergewöhnlichen Umfang aufwies (Urteil 1B_419/2011 vom 13. September 2011 E. 2.2). Hingegen verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Dauer von acht Monaten zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei einem internationalen Drogenhandelfall von aussergewöhnlicher Tragweite und grosser Komplexität, weil die Untersuchung Ermittlungen in mehreren Ländern gefordert, die Akten aus 123 Bundesordnern bestanden und die Durchführung des Prozesses besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert hatte (Urteil 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 5.4 f., nicht publ. in: BGE 134 IV 237 und bestätigt durch das Urteil EGMR vom 5. November 2009 i.S. Shabani gegen Schweiz, Nr. 29044/06, Ziff. 65; zum Ganzen: Urteil 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2).