Dauerärgernis Einvernahmeprotokolle

Einvernahmen in Strafverfahren werden in der Schweiz in der Regel nicht aufgezeichnet, sondern sinngemäss protokolliert (vgl. Art. 78 f. StPO). Obwohl allen Praktikern bekannt ist (oder bekannt sein müsste), dass die Protokolle selten objektiv verfasst werden und jedenfalls ungeeignet sind, Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit der protokollierten Aussagen zuzulassen, stellen viele Urteile genau darauf und teilweise sogar nur darauf ab (Vieraugendelikte).

Kürzlich hat der Tages-Anzeiger über einen Fall einer manipulativen Einvernahme berichtet. Die richterlich kritisierte Einvernahme lag in audiovisueller Aufzeichnung vor. Vielleicht kann man sich vorstellen, wie es zu und her geht, wenn nichts aufgezeichnet wird oder wenn keine Verteidiger anwesend sind.

Besonders fehleranfällig sind übrigens protokollierte Einvernahmen von beschuldigten Personen in Untersuchungshaft (Geständnisdruck, “Untersuchungshaft schafft Rechtskraft”).