Dauerbrenner Verteidigerhonorar
Das Bundesstrafgericht schützt die Kürzung der Honorarnote eines amtlichen Verteidigers, der durch Einreichung einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen schriftlichen Berufungsbegründung unnötigen Aufwand produziert hat und danach aus seinem Mandat auf eigenes Ersuchen entlassen wurde (BStGer BB.2012.172 vom 31.05.2013). Die Einreichung einer 22 Seiten umfassenden und detailliert begründeten Berufungserklärung stelle einen unverhältnmismässigen Aufwand dar, der nicht zu entschädigen ist:
Die von [der Vorinstanz] vorgenommene Kürzung des entschädigungsberechtigten Aufwands erweist sich als gerechtfertigt. Ob es allenfalls sinnvoll ist, im Rahmen der Berufungserklärung gestellte Beweisanträge zu begründen (vgl. hierzu HUG, a.a.O., Art. 399 StPO N. 13), kann vorliegend offen gelassen werden, nachdem der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner Berufungserklärung keinerlei neue Beweisanträge stellte und nur auf die Akten der Vorinstanz verwies. In der Regel dürfte es zwar für die Höhe des Honorars kaum eine Rolle spielen, ob ein Verteidiger einen bestimmten Aufwand bei der Ausarbeitung einer Berufungserklärung oder des Plädoyers betreibt, solange der Aufwand nicht doppelt anfällt. Ein Verteidiger, der sein Mandat aufgibt, trägt indessen das Risiko, dass ihm ein atypisch vorverlagerter Aufwand nicht entschädigt wird.
Was das Gesetz nicht zwingend vorschreibt, ist nach dieser Rechtsprechung automatisch unverhältnismässig, oder: Der Verteidigung sind Anreize zu verschaffen, sich auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.