Deal gegen den Willen des Beschuldigten?

In einem abgekürzten Verfahren wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und ein halbes Jahr später weitergeführt. Das Gericht wollte die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit einer begonnenen Entzugstherapie abwarten, damit die Angemessenheit der Sanktion zuverlässiger beurteilt werden konnte. Beim zweiten Teil beantragte der Beschuldigte dann die Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Damit blieb er erstaunlicherweise ohne Erfolg, weil er beim ersten Teil der Verhandlung der Anklageschrift noch zugestimmt hatte. Die Zustimmung musste beim zweiten Teil der Verhandlung nicht erneuert werden.

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung im abgekürzten Verfahren (BGE 6B_104/2016 vom 21.06.2016, Publikation in der AS vorgesehen):

Wie aus dem Schreiben des Verteidigers vom 16. Februar 2015 hervorgeht, war der Beschwerdeführer mit der Vertagung einverstanden und ging selber vom “im Frühling bevorstehenden zweiten Teil der Verhandlung” aus. Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er meint, er hätte am 17. Juni 2015 nochmals gestützt auf Art. 361 Abs. 2 StPO befragt werden müssen. Dies war bereits am 3. Dezember 2014 geschehen. Am 17. Juni 2015 ging es nur noch darum, die Angemessenheit der Sanktion im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO zu beurteilen. Folgerichtig beschränkte das erstinstanzliche Gericht die Befragung nun auf die Entwicklung im Zusammenhang mit der Entzugstherapie. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war eine Massnahme bereits ein Thema, als er am 3. Dezember 2014 der Anklageschrift zustimmte. Von einer neuen Wendung, welche das erstinstanzliche Gericht zu verantworten hätte, kann keine Rede sein (E. 2.3.3).

Das bedeutet dann wohl auch, dass eine Anerkennung i.S.v. Art. 361 ABs. 2 lit. a StPO selbst dann unwiderruflich ist, wenn sie noch während der Verhandlung widerrufen wird. So habe ich das nie verstanden, aber mit dem abgekürzten Verfahren habe ich sowieso wenig am Hut.