Deckungsbeschlagnahme / Sicherungseinziehung
In einem Verfahren wegen Führens eines Fahrzeugs ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft drei Personenwagen gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO zur Sicherstellung der Verfahrenskosten und im Hinblick auf eine allfällige Einziehung. Die dagegen bis vor Bundesgericht geführten Beschwerden blieben erfolglos (BGer 1B_168/2012 vom 08.05.2012):
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Sicherungseinziehung der drei Motorfahrzeuge nach Art. 69 Abs. 1 StGB in Betracht fällt. Ob der Beschwerdeführer Eigentümer aller drei Personenwagen ist oder ob der Fiat Panda seiner Lebensgefährtin gehört, wie er behauptet, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da der Fiat Panda unter den vorliegenden Umständen auch bei der mitbeschuldigten Beschwerdeführerin eingezogen werden könnte.
Fällt somit die Einziehung der drei Fahrzeuge nach Art. 69 Abs. 1 StGB in Betracht, so ist im Hinblick darauf auch ihre strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO für die Dauer des Verfahrens zulässig. Dieses ist namentlich mit Blick auf die Härte, welche die Beschlagnahme für die Beschwerdeführerin bedeutet, zügig zu führen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist unbegründet (E. 2).
Die Beschwerdeführer erhielten übrigens unentgeltliche Rechtspflege. Wieso ist mir allerdings völlig unklar. Möglicherweise hat sich das Bundesgericht mit den entscheidenden Fragen gar nicht auseinandergesetzt (was es aufgrund der Laienbeschwerde wohl auch nicht musste). Mir erscheint jedenfalls die Kostendeckungsbeschlagnahme als unverhältnismässig und die Zulässigkeit der Sicherungseinziehung als eher unwahrscheinlich.