Deckungsbeschlagnahme von Drittvermögen
Laut Bundesgericht ist es in Anlehnung an die zivilrechtliche Durchgriffslehre ausnahmsweise möglich, Vermögenswerte Dritter zur Deckung von Verfahrenskosten zu beschlagnahmen (Art. 268 Abs. 1 StPO). Dies war aber in einem Fall unzulässig, in dem die Bundesanwaltschaft den Geschäftswagen einer Gesellschaft beschlagnahmt hatte, die selbst nicht beschuldigt war. Das Bundesstrafgericht heisst die Beschwerde der Halterin des beschlagnahmten Wagens gut (BStGer BB.2012.116 vom 09.10.2012)
Die Beschwerdeführerin selbst wird im vorliegenden Strafverfahren keines Delikts beschuldigt und gilt damit als Dritte. Das Bundesgericht hat unter bestimmten Voraussetzungen den Zugriff, im Sinne eines zivilrechtlichen Durchgriffs, auf Drittvermögen im Rahmen der Kostendeckungsbeschlagnahme zugelassen (BGE 101 la 325 E. 2; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 StPO N.12 m.w.H.; siehe in diesem Sinne nun auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012, E. 2.2). Vorliegend sind diese Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Durchgriffs allerdings nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist zwar nebst seiner Ehefrau einzelzeichnungsberechtigtes Organ der Beschwerdeführerin, jedoch nicht Alleinaktionär. Er ist gemäss Angaben der Beschwerdeführerin lediglich im Besitze von 2 % aller Aktien. Die restlichen Aktien gehören angeblich seiner Ehefrau, welche zugleich als Geschäftsführerin tätig ist. Dem Handelsregister ist diesbezüglich immerhin zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Gründung die Einzelfirma C., deren Inhaberin die heutige Geschäftsführerin war, als Ganzes übernommen hat. Folglich liegen Hinweise vor, welche darauf schliessen lassen, dass es sich beim Beschuldigten und der Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht um dieselbe Person handelt. Damit lässt sich ein Durchgriff auf das Gesellschaftsvermögen nicht rechtfertigen.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass es sich beim beschlagnahmten Gegenstand um Drittvermögen handelt, welches in concreto von der Kostendeckungsbeschlagnahme ausgenommen ist. Mithin ist die Beschlagnahme des Geschäftsautos gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. 268 StPO nicht gestattet (E. 2.4).