Deine Freunde und Helfer?

Wie schwer sich die Schweiz mit Strafverfahren gegen ihre Staatsdiener tut, zeigt ein neuer eindrücklicher Entscheid des Bundesgerichts (BGer 1B_10/2012 vom 29.03.2012), das die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern auffordert,

eine Strafuntersuchung durchzuführen, die möglichst lückenlos Aufschluss über die behaupteten Vorkommnisse und die daran beteiligten Personen gibt sowie die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens dieser Personen darlegt. Die Untersuchung ist unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Ausserdem ist Ziff. 3.1 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben (E. 4).

Um welche Vorwürfe es geht, ist der Strafanzeige zu entnehmen, welche das Bundesgericht wie folgt zusammenfasst:

Aus der Anzeige vom 27. Dezember 2010 ergibt sich, dass Y. am frühen Morgen des 13. Januars 2001 in gesundheitlich schlechter Verfassung die Polizei um Hilfe gebeten habe und diese ihn mit Handschellen gefesselt auf den Polizeiposten Luzern verbracht habe anstatt einen Arzt zu rufen. Auf dem Polizeiposten sei ihm – unter Schmerzen, Benommenheit und Atemnot leidend – befohlen worden, mit auf dem Rücken gefesselten Händen eine steile Aussentreppe zur Gefängniszelle hinunter zu gehen. Dabei sei er, nachdem ihn ein Polizist leicht geschubst habe, gestürzt und mit dem Kopf am unteren Ende der Treppe aufgeprallt und bewusstlos liegen geblieben. Beim anschliessenden Spitalaufenthalt sei eine klaffende Kopfwunde genäht und eine Computertomographie des Kopfs durchgeführt worden. Auch während der ärztlichen Versorgung seien seine Hände auf dem Rücken gefesselt gewesen. Der behandelnde Arzt habe eine Hirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit und aufgrund der kranialen Computertomographie eine innere Blutung, die sich spontan zurückbilden werde, festgestellt. Ausserdem soll der Arzt geäussert haben, der Patient habe grosses Glück gehabt, da er sich beim Sturz das Genick hätte brechen können. Weiter wird in der Strafanzeige erwähnt, dass Y. noch am selben Tag in eine psychiatrische Klinik eingewiesen und längere Zeit mit starken Medikamenten behandelt worden sei. Neuropsychologische Tests und medizinische neurologische Untersuchungen seien unterblieben, obwohl eine seit dem Sturz andauernde Gesundheitsschädigung vorliege (E. 1.1.2).

Klar, vielleicht ist der Sachverhalt frei erfunden. Wenn man sich aber krampfhaft dagegen wehrt, ihn überhaupt abzuklären, könnte vielleicht ja doch was dran sein. Das jedenfalls wird der Eindruck sein, der fast zwangsläufig entsteht.