Deliktsorientierte Therapie mit Unschuldigen
Es dürfte unmöglich sein, einen verurteilten Straftäter, der die Tat trotz des Urteils bestreitet, therapieren zu wollen, zumal dabei die Deliktsarbeit im Zentrum steht.
Für das Das Bundesgericht ist das nicht zentral, wenn es bloss um die Therapiewilligkeit und Therapiefähigkeit geht (BGer 6B_359/2018 vom 11.05.2018). Massgebend ist allein die Tatsache, dass der Betroffene rechtskräftig verurteilt ist, auch wenn er nicht der Täter war:
Der rechtskräftig verurteilte Beschwerdeführer kann sich mithin nicht mehr auf die Vermutung der Unschuld berufen, selbst wenn die zur Verurteilung führenden Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprechen würden. Da eine Berufung auf die Unschuldsvermutung nicht mehr zulässig ist, kann er mit diesem Argument auch nicht die Therapien verweigern. Dessen ungeachtet und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist ihm ohnehin ein hinreichender Therapiewille zuzuerkennen. Dies ergibt sich etwa aus seinen eigenen Aussagen (E. 1.6).
Das “Problem” hier war, dass eine Verwahrung nicht möglich war. Entlassung in die Freiheit ist für die Justiz in solchen Fällen halt schlicht kein Thema, also löst man das Problem über die grosszügige Auslegung des Gesetzes. Nach vollständiger Strafverbüssung zu entlassen, ist keine Option mehr.
Hintergründe und Entwicklung über den oben kommentierten Bundesgerichtsfall (BG 6B_359/2018) und eine einführende Beschreibung des Massnahmeartikels 59:
https://massnahmeartikel-59.jimdofree.com/
hfm