Dem Recht oder dem Staat verpflichtet?

Die Bundesanwaltschaft hat im Jahr 2010 in einem Bestechungs- und Geldwäschereiverfahren ca. USD 1.5M beschlagnahmt. Ende 2013 beantragte der Beschuldigte die Aufhebung der Beschlagnahme, was die Bundesanwaltschaft verweigerte. Die dagegen geführte Beschwerde heisst das Bundesstrafgericht gut, ohne allerdings die beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben (BStrGer BB.2014.79 vom 12.11.2014).

Vielmehr weist es die Sache an die BA zurück, um ihr Gelegenheit zu geben, den hinreichenden Tatverdacht und die schweizerische Strafhoheit in nachvollziehbarer Weise zu begründen:

Zusammenfassend begründet die angefochtene Beschlagnahmeverfügung den aktuellen hinreichenden Tatverdacht und die schweizerische Strafhoheit nur ungenügend. Es kann ihr nicht entnommen werden, inwiefern die Beschlagnahme im Gesamtbetrag gerechtfertigt sein soll. Auch die Beschwerdeantwort verzichtet auf materielle Ausführungen dazu. Für die Beurteilung der Beschlagnahmeverfügung wesentliche Punkte blieben somit, namentlich auch in quantitativer Hinsicht, unbegründet.

Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkte wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) gutzuheissen und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zwecks Erlass einer zureichend begründeten Beschlagnahme oder Freigabe zurückzuweisen. Die Beschlagnahme ist bis dahin aufrechtzuerhalten (E. 4.5).

Der Entscheid wirft einige Fragen auf. Angefochten war ja nicht die Beschlagnahmeverfügung, sondern die Verweigerung der Aufhebung der Beschlagnahme (Art. 267 Abs. 1 StPO). Dabei ist m.E. zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Beschlagnahme (noch) vorliegen, was die Beschwerdekammer ja auch tat. Wenn die BA diese Voraussetzungen aber nach mehreren Jahren Verfahrensdauer nicht in nachvollziehbarer Weise begründen kann, muss das doch zur Folge haben, dass die Beschlagnahme aufgehoben wird. Sonst könnte der Eindruck entstehen, das Gericht sei nicht dem Recht sondern dem Staat verpflichtet (was wohl die meisten Richter denken).

Zum Eintreten verweist der Entscheid übrigens auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.108 vom 15.08.2013 (E. 1). Dieser äussert sich allerdings nur zur Legitimation. Welche anderen Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen verweigerte Beschlagnahme-Aufhebungen notwendig wären, spricht der Entscheid nicht an. Ich schliesse daraus jetzt einfach, dass es keine anderen gibt.