Dement oder bloss als dement diagnostiziert?

In einem heute online gestellten Entscheid (6S.191/2006 vom 26.09.2006) bestätigt das Bundesgericht ein Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Die Erwägungen des Kassationshofs sind knapp wie selten und verzichten sogar auf eine Darstellung des Sachverhalts. Dies dürfte daran liegen, dass die beiden Beschwerden aus Sicht des Bundesgerichts als absolut aussichtslos erschienen und dass eine Rüge gar als trölerisch qualifiziert wurde. Das nachfolgende Zitat aus dem Urteil ist wohl nicht massgeblich für den Ausgang der Verfahren, zeigt aber wie schwer es ist, das Bundesgericht zu überzeugen:

Das Obergericht hat den Geschädigten nirgends als “dement” bezeichnet. Es hält lediglich fest, dass bei ihm bereits 1998 eine Demenzerkrankung diagnostiziert worden sei und dass sich aus den medizinischen Befunden und seinen eigenen Aussagen das Bild eines hilflosen und anlehnungsbedürftigen Menschen ergebe (E. 2.1).