Den Verfahrensleiter abgeschossen

Für einmal ist es das Bundesverwaltungsgericht, das ein Schlaglicht auf die Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit den Bundesstrafbehörden wirft. Es erklärt die Einsetzung eines Dritten für die Führung eines Disziplinarverfahrens gegen den Bundesanwalt mangels gesetzlicher Grundlage für nichtig. Nichtig ist damit auch die unsägliche Verfügung des (nun eben doch nicht-)eingesetzten Verfahrensführers, wonach die Rechtsvertreter des Bundesanwalts im Disziplinarverfahren nicht zugelassen seien (vgl. Urteil A-3612/2019 sowie die Medienmitteilung dazu). Sie haben den Spiess nun erfolgreich umgedreht und denjenigen, der sie ausschliessen wollte, kurzerhand abgeschossen.

Jetzt muss die AB-BA, die das ja nicht können wollte, doch selbst ran. Vor der Wahl des BA wird das sicher nichts mehr, zumal der Präsident der AB-BA ja eher auch nicht geeignet ist, eine solche Untersuchung zu führen. Wahrscheinlich hofft man nun einfach, das Problem löse sich von selbst, bis der nächste BA über einen Fallstrick der von Anfang bis Ende fehlkonstruierten Bundesstrafbehördenorganisation stolpert.