Der amtliche Verteidiger als Parteifreund der Verfahrensleiterin
Ein Beschuldigter in einem Berufungsverfahren war nicht mit dem amtlichen Verteidiger einverstanden, den ihm die Verfahrensleitung zugewiesen hat. Das Bundesgericht hat für seine Rügen aber kein Verständnis (BGer 1B_533/2020 vom 03.02.2021):
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der amtliche Verteidiger in einem finanziellen und politischen Abhängigkeitsverhältnis zur Appellationsgerichtspräsidentin stünde, da beide Mitglied der selben politischen Partei seien. Der blosse Umstand, dass sowohl die Richterin als auch der amtliche Verteidiger derselben Partei angehören, vermag jedoch von vornherein keine politische oder finanzielle Abhängigkeit zu begründen, stellen doch die Mitgliedschaft in einer politischen Partei und allfällige Zuwendungen zugunsten der politischen Partei die Unabhängigkeit einer Person für sich alleine nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.4). Die Abhängigkeit des Anwalts zur Appellationsgerichtspräsidentin soll zudem dadurch bewiesen werden, dass dieser behaupteterweise nicht bereit gewesen sei, eine vom Beschwerdeführer verfasste „Erklärung bzgl. Rechtsgarantien der EMRK“ zu unterzeichnen. Darüber hinaus kritisiert der Beschwerdeführer allgemein die basel-städtische Justiz, die Pflicht zur Mandatsabgabe für Richterinnen und Richter in der Schweiz und die angebliche Abhängigkeit der Basler Anwaltschaft vom Appellationsgericht. Aus dieser Kritik ist nicht erkennbar, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem bestellten amtlichen Verteidiger und der Appellationsgerichtspräsidentin besteht. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift keine konkreten Hinweise auf einen möglichen Interessenkonflikt seines amtlichen Verteidigers vor und es sind auch keine solchen ersichtlich (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165). Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden (E. 2.5).
Hypo: Wäre die Beschwerde gutgeheissen worden, wenn der Anwalt die Richterin der Wahlbehörde vorgeschlagen und dann auch mitgewählt hätte?
Und eine Frage: Müsste die Einsetzung nicht besser durch eine Richterin erfolgen, die nicht dem Spruchkörper angehört? Schafft die Ernennung des Verteidigers keinen Ausstandsgrund?
Der Bundesrat führt in der Botschaft zur Strafprozessordnung aus, mit einer sachgerechten Auslegung der Bestimmung, die als Art. 133 Abs. 2 StPO Eingang ins Gesetz fand, könne allfälligen Bedenken begegnet werden, wonach die Verfahrensleitung, insbesondere die Staatsanwaltschaft, versucht sein könnte, eine ihr genehme Verteidigung zu bestellen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 zu Art. 131). Die Ernennung eines amtlichen Verteidigers gegen die Wünsche des zu Verteidigenden ist damit eine ganz, ganz heikle Sache. Im Kanton Zürich obliegt diese Aufgabe zentral dem bei der Oberstaatsanwaltschaft angesiedelten Büro für amtliche Mandate (§ 155 Abs. 1 GOG). Zürich trägt dem Gesetzgeber Rechnung, andere Kantone lieber nicht.
Bei dem Urteil ist sehr auffällig, dass der Amtsverteidiger Dr. von Wartburg, SP gezielt ausgewählt wurde nicht dem Betroffenen, sondern sicherlich eine Präsidentin des Appellationsgerichts von Partei SP zu unterstützen. Es ist schön, dass in Zürich ein solcher Fall sehr heikel wäre, in Basel ist aber sicherlich nicht so.
Appellationsgericht hatte zufälligerweise mit einem sehr klugen Laien zu tun gehabt, der eine sicherlich koordinierte Aktion zwischen der Präsidentin des Appellationgerichts und der (maskierten) amtlichen Verteidigung aufgedeckt hat und strategisch bestens verhalten ist. Klar ist: er hatte bei dem amtlichen Verteidiger kein Vertrauen und suchte logischerweise eine Sistierung bis sein vorheriger Verteidiger die Sache in die Hand nehmen würde. Es sieht so aus, dass sein früherer Verteidiger geeignet für den Beschwerdeführer aber nicht für die Präsidentin des Appellationsgerichts, deswegen hat sie ihn ausgeschaltet und einen ihren loyalen Verteidiger bestellt, der gegen die Interessen des Betroffenen funktioniert hätte.
Der Sachverhalt dieses Urteils ist aber sehr einfach zu verstehen. Hoffentlich bleibt der Beschwerdeführer weiter bei seiner Resistenz. Appellationsgericht wird danach mehrmals sich überlegen, ob es einem Laien einen Gegner wie in diesem Fall bestellen wird.
Es wäre so schön, wenn in Basel gleich wie in Zürich wäre, ist aber leider nicht, soweit die Gerichtspräsidenten sicherlich in einer Klan-Form(die ich ziemlich gut kenne) organisiert sind.
@Baslerinteressent: ihre These scheitert i.c. spätestens an der Integrität des amtlichen Verteidigers.
Die these scheitert auch daran, dass der beschuldigte gemäss sachverhalt die gelegenheit hatte, einen verteidiger zu bezeichnen und diese gelegenheit nicht wahrgenommen hatte. Was soll denn die gerichtspräsidentin tun? Däumchen drehen bis zum st. Nimmerleinstag?
Der Beschwerdeführer wurde übrigens bis 12/2020 durch Oliver Lücke vertreten
Weitere Ausführungen erübrigen sich.
Ein Amtlicher Verteidiger, der gegen seinem Mandanten funktioniert hat ja (spätestens bei EMRK) gar keine Integrität, weil er einerseits gegen eigenen Mandanten und gleichzeitig das Recht auf einer unbefangene Behörde funktionieren würde. In jedem Fall müsste der Grundsatz von Treu und Glauben http://webarchiv.ethz.ch/ruch/archiv/pages/GZROVertrauenschutz.pdf funktionieren. Erfahrungsgemäss: ein Mandant hat bessere Chancen allein als Laie sich zu verteidigen als mit einem amtlichen Verteidiger, der sicherlich nur der Vorschriften eines Instruktionsrichters unterstellt wäre.
Das der Beschuldigte das gesamte Verfahren erfolgreich sabotiert hat, ist im Übrigen der “ guten Vorbereitung“ durch Rechtsanwalt Oliver Lücke aus Bern geschuldet. Christian von Wartburg hat das Mandat mit Schreiben vom 18.02.21 im Verfahren SB.2018.123 zudem niedergelegt. Mittlerweile schäme ich mich, dass ich einen Unschuldigen verfolgt habe.
Es ist sehr erstaunlich, wie wissen Sie, wer der Beschwerdeführer ist und wer sein Verteidiger war! Sie können der Justizneutralität und besonders einem laufenden Verfahren mit „schuldig“ und „nicht schuldig“ sicherlich nicht helfen. Ausserdem ist illusorisch die Gründe der niederlegten Mandat von Dr. von Wartburg zu wissen, ausser Sie sie von Appellationsgericht oder direkt von ihm erhalten haben. Diese Situation ist krass: Ihre Information dürfte erst nach der Publikation des Sachverhalts bei SB.2018.123 ersichtlich sein.
Hier muss man kurz die Prozessgeschichte des Falles lesen: Der Fall demonstriert eigentlich, dass das System auch ohne Dritteinsetzung funktioniert:
– Kumpanei/Freundschaft kann es nicht sein, denn ein solches Mandat wünscht man seinem schlimmsten Feind nicht.
– eine „gefügige Verteidigung“ ist es auch nicht, denn als Amtlicher wurde ein sehr erfahrener Anwalt eingesetzt, obwohl das wohl eine Verschwendung für den Bagatellfall (20 Tagessätze) und den Klienten ist, der offenbar alles ablehnt, was von der Justiz kommt.
Ob dieser aus dem Anwaltsregister des Kantons Bern gestrichene erbetene Verteidiger etwas mit dieser Einstellung zu tun hat?
@ Anonymous
Seien Sie mir nicht böse, aber wenn Dr. von Wartburg ein erfahrener Strafverteidiger sein soll, dann war er es nach meiner Ansicht 2016 sicher nicht. Erst durch meine – litauische Beratung- riet ich einen Klienten von mir welcher in der Schweiz Probleme mit der Justiz hatte zum Absetzen des Kollegen Wartburg als Wahlverteidiger und zum Ersetzen mit einer erfahrenen Kollegin als Amtliche Verteidigerin.
Dr. von Wartburg erkannte nicht das die Erstellung eines DNA Profils eine Anordnung durch die Stawa benötigte und schaffte es nach Monaten nicht ein Gesuch um Ausheändigung von sichergestellte/bschlagnahmter (was mir immer noch nicht klar ist aus ihrer STPO) zu beantragen. Über Monate waren so die Datenträger nicht zur Verfügung und ohne mein Eingreifen wäre am Ende auch nicht die Rechtswidrigkeit der Massnahme DNA-Profilerstellung festgestellt.
Wenn es „erfahrene Strafverteidiger“ in der Schweiz gibt, die amtliche Mandate in Basel übernehmen und kein Problem damit haben, nur die Interessen der Mandanten zu vertreten, wären ein paar Namensnennungen nicht verkehrt. Mir sind keine bekannt.
Kollegiale Grüsse
RBK
@RBK: Die gibt es mehr als anderswo, bspw. Joset, Ruckstuhl, Noll, und übrigens auch von Wartburg.
Wenn die Gesetze die Strafverfolgungsbehörden zu etwas mehr Aufwand zwingen – sehr gut. Gemäss dem Verursacherprinzip trifft es dann schon die Richtigen – wer solche Gesetze macht, der soll sie auch erstmal selber befolgen, womit der ein oder andere Behördenvertreter so seine Probleme hat.
Liebe Kollegen, ich glaube nicht, dass es zielführend ist, auf die unqualifizierten (und sich redaktionell ohnehin entlarvenden) Äusserungen dieses Baslerinteressenten überhaupt zu antworten. Spätestens sein „Angriff“ auf Christian von Wartburgs Integrität disqualifiziert ihn doch selbst;-)
Sie hätten etwas diplomatischer äussern können. Hier wird nur etwas kommentiert und hinter der Kommentare können auch Laien und Menschen mit eingeschränkten Sprachkenntnissen stehen.
Eine eventuelle Befangenheit muss man gar nicht beweisen und es genügt nur die Scheinbefangenheit. Der Rücktritt von Dr. von Wartburg ist jederzeit zu begrüssen, deswegen hoffe ich, dass mehrere juristische Personen ihn als vorbildlich betrachten und in einem solchen Fall freiwillig zurücktreten wären.
Symptomatisch ist die Verzögerung dieses Urteils. Es sieht so aus, dass das Basler- und Bernergericht die Aktionen konkludent synchronisiert haben, seinen Verteidiger(Lücke) zuerst blockieren und ihn danach ausgeschalten, so dass der Beschwerdeführer in einer Ungewissheit gezwungen war. Der Beschwerdeführer musste gar nichts bezahlen und hier geht sicherlich nicht um eine Großzügigkeit des Bundesgerichts, sondern sehr wahrscheinlich um einen eventuellen verheimlichten Verfahrensfehler des Appellationgerichts, der als Ausgleich mit kostenlosem Prozess auf den Gunsten des Beschwerdeführers beurteilt wurde. Innerhalb von 6 Monaten könnte er eine Beschwerde bei EMRK einreichen. Frage wäre, ob sein ehemaliger Verteidiger Lücke(gemäss D. Erbe) ihn vertreten würde und hier könnten sie(Beschwerdeführer und Lücke) von der Schweiz nicht verhindert werden.
Der Rücktritt von Dr. von Wartburg könnte tatsächlich als konkludente strategische Abmachung sein, so dass die Ziele des Beschwerdeführers sowieso erfüllt wurden. Er kann sowieso einen anderen Verteidiger aussuchen, deswegen braucht ja er auch keine Beschwerde bei EMRK einzureichen.
Endergebnis: dieses Urteils 1B_533/2020 und der Rücktritt von Dr. von Wartburg ist ein totaler Erfolg des Beschwerdeführers. Es fehlt nur noch ein materieller Entschädigung, die aber auch verdient wäre.
@ pk
ich bitte um Erklärung von „Spätestens sein Angriff auf Christian von Wartburg“ ? Soll das ein guter Verteidiger sein?
Wie ich schon schrieb, der Kollege erkannte trotz laufendem Beschwerdeverfahren nicht das die Erstellung eines DNA Profils die Anweisung der Stawa brauchte. Er lies die Polizei einfach so rechtswidrig machen und die gesamten Datenträger eines Freiberuflers waren völlig unnötig über Monate nicht zur Verfügbarkeit des Betroffenen der von Dr. von Wartburg mit Vorauszahlung übrigens vertreten wurde.
Richtig wäre gewesen, die Norm zu nennen wieso es die Anweisung einer Stawa brauchte und ein Gesuch um Freigabe der IT, respektive Spiegelungsantrag zu stellen. Ich unterstelle dem Kollegen in dem Fall völlig versagt zu haben. Das ist belegbar.
Kurz er hat für mich 2016 vollkommen versagt.
Bitte stoppen Sie meinen letzten Kommentar. Ich habe die Person Anonymus unabsichtlich angegriffen. Sonst, Sie können meinen Kommentar anpassen, bei dem den Namen Anonymus löschen.
Mein Kommentar ist zwar nicht themenbezogen, aber ich weise gerne darauf hin, dass das OGer Bern mit Urteil SK 2019 252 vom 19.01.2021, E. 9, sich erneut mit den Beweisverwertungsverboten und insb. der neuen Rspr. des BGer zu Art. 141 Abs. 2 StPO befasst hat (die es übrigens völlig ungenügend umsetzt, aber das hat das BGer nach seinen theoretischen Ausführungen auch getan…). Art. 141 Abs. 2 StPO droht nun völlig zum nutzlosen Schreibaufwandverursacher degradiert zu werden. Am besten wäre es man streicht die Norm wieder und akzeptiert einfach alle rechtswidrigen Beweise, die nicht gegen Art. 140 StPO verstossen vorbehaltlos. Das wäre ehrlicher….
Der Fall könnte etwas für die Anwaltskammer Basel werden. Es geht nicht darum ob die Gerichtspräsidentin „ Däumchen dreht“ sondern ob dieses der amtliche Verteidiger Christian von Wartburg getan hat. Anders gefragt: Unter welchen Umständen kann ein amtlicher Verteidiger das Mandat niederlegen und was muss ein Kollege dabei beachten?
@RA L. Er kann es gar nicht niederlegen. Er kann nur beantragen, als amtlicher V entlassen zu werden.
Und dies ist gemäss BGer nur bei einer definitiven Störung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen, was mit objektiven Hinweisen belegt sein muss. Wird ja fast immer abgewiesen. Zudem Problematik – Stichwort: Verletzung Berufsgeheimnis
Geehrter Kollege
Wenn Sie das Aktenzeichen zu dem Fall mit der DNA Profilerstellung durch die Polzei (später als Rechtswidrig festgestellt durch ein Obergericht) brauchen, einfach mir kurz durchmelden. Die ganze Vertretung meines Klienten in der Schweiz durch den Kollegen war nach meiner Meinung unterirdisch. Ich riet zu einer Anzeige bei der Anwaltskammer Basel-Stadt
Im Umfeld des Appellationsgerichts Basel-Stadt wird gemunkelt, dass die Mandatsentlassung von C. von Wartburg aufgrund dessen „ausdrücklichen Wunsches“ erfolgte. Offenbar hat ihm sein Mandant ins Gesicht gespuckt und ist danach einfach gegangen. MIt diesem Thema kennt man sich in Schweizer Gerichten und Anwaltskanzleien wohl recht gut aus, siehe die Spuck-Affäre im Bundesgericht. 🙂
Das Verhalten dieses Ex-Mandanten von dem schweizweit bekannten Anwalt Oliver Lücke ist kaum mehr zu tolerieren und ruft nach Meinung des Referenten nach strafrechtlicher Sanktionierung. So verschmierte der besagte Mandant nach einer Instruktion die Räumlichkeiten der Kanzlei mit Kot und Urin. Was macht man mit solchen „Schmierfinken“ die offenbar fest verankert im Querulantenwahn sind?