Der amtliche Verteidiger als Parteifreund der Verfahrensleiterin

Ein Beschuldigter in einem Berufungsverfahren war nicht mit dem amtlichen Verteidiger einverstanden, den ihm die Verfahrensleitung zugewiesen hat. Das Bundesgericht hat für seine Rügen aber kein Verständnis (BGer 1B_533/2020 vom 03.02.2021):

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der amtliche Verteidiger in einem finanziellen und politischen Abhängigkeitsverhältnis zur Appellationsgerichtspräsidentin stünde, da beide Mitglied der selben politischen Partei seien. Der blosse Umstand, dass sowohl die Richterin als auch der amtliche Verteidiger derselben Partei angehören, vermag jedoch von vornherein keine politische oder finanzielle Abhängigkeit zu begründen, stellen doch die Mitgliedschaft in einer politischen Partei und allfällige Zuwendungen zugunsten der politischen Partei die Unabhängigkeit einer Person für sich alleine nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.4). Die Abhängigkeit des Anwalts zur Appellationsgerichtspräsidentin soll zudem dadurch bewiesen werden, dass dieser behaupteterweise nicht bereit gewesen sei, eine vom Beschwerdeführer verfasste „Erklärung bzgl. Rechtsgarantien der EMRK“ zu unterzeichnen. Darüber hinaus kritisiert der Beschwerdeführer allgemein die basel-städtische Justiz, die Pflicht zur Mandatsabgabe für Richterinnen und Richter in der Schweiz und die angebliche Abhängigkeit der Basler Anwaltschaft vom Appellationsgericht. Aus dieser Kritik ist nicht erkennbar, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem bestellten amtlichen Verteidiger und der Appellationsgerichtspräsidentin besteht. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift keine konkreten Hinweise auf einen möglichen Interessenkonflikt seines amtlichen Verteidigers vor und es sind auch keine solchen ersichtlich (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165). Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden (E. 2.5).  

Hypo: Wäre die Beschwerde gutgeheissen worden, wenn der Anwalt die Richterin der Wahlbehörde vorgeschlagen und dann auch mitgewählt hätte?

Und eine Frage: Müsste die Einsetzung nicht besser durch eine Richterin erfolgen, die nicht dem Spruchkörper angehört? Schafft die Ernennung des Verteidigers keinen Ausstandsgrund?