Der Anwalt als Agendaführer
Das Bundesgericht musste sich wieder einmal im Strafverfahren gegen den ehemaligen FIFA-Generalsekretär äussern. Dieser wollte sich gegen die Durchsuchung zweier sichergestellter Privatagenden aus den Jahren 2004 und 2005 wehren, welche angeblich Einträge enthielten, die sein ehemaliger Anwalt verfasst haben soll (BGer 1B_118/2019 vom 13.05.2019).
Der Beschwerdeführer hat offenbar keinen Aufwand gescheut (das Bundesgericht spricht von einer Beschwerdeschrift von 35 Seiten), um eine Beschwerde einzureichen, die keinen Erfolg haben konnte. Offenbar ging es ohnehin eher darum, etwas Zeit zu gewinnen, was aus Verteidigungssicht natürlich legitim, aber halt auch immer mit der Publizität von (negativen) Urteilen des Bundesgerichts verbunden ist. Den Zeitgewinn hätte er übrigens auch anders und insbesondere ohne publiziertes Urteil erzielen können:
Die Tatsache, dass er nicht mehr im Besitze seiner privaten Agenden war, entband ihn nicht von seiner prozessualen Obliegenheit, Entsiegelungshindernisse ausreichend zu substanziieren (…). Zu diesem Zweck wäre es ihm nötigenfalls auch frei gestanden, rechtzeitig ein Akteneinsichtsbegehren (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) oder ein begründetes Gesuch um Durchführung einer mündlichen Triageverhandlung zu stellen. Wenn er diesbezüglich seine prozessualen Rechte und Obliegenheiten nicht wahrgenommen hat, kann der Beschwerdeführer dies nicht nachträglich der Vorinstanz als Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Last legen (E. 2.2).