Der auswärtige Verteidiger als irreparabler Nachteil?

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri beschwerte sich vor Bundesgericht über die von der Vorinstanz bestimmte Einsetzung eines ausserkantonalen Anwalts als amtlicher Verteidiger. Sie argmumentierte wie folgt:

In Haftfällen führe die Einsetzung auswärtiger Rechtsanwälte zu einer unhaltbaren Verlängerung, Verteuerung und Erschwerung des Verfahrens. Die Auslegung von Art. 133 Abs. 2 StPO durch das Obergericht, wonach unter den gegebenen Verhältnissen dem Wunsch des Beschuldigten um Bestellung eines ausserkantonalen amtlichen Verteidigers zu entsprechen sei, gehe zu weit (E. 3).

Das Bundesgericht (BGer 1B_615/2011 vom 28.11.2011) tritt nicht ein:

Die Befürchtungen der Staatsanwaltschaft betreffen ausschliesslich praktische Erschwernisse des Verkehrs mit auswärtigen Rechtsanwälten (Terminschwierigkeiten, Verzögerungen, Kosten) und damit tatsächliche Umstände. Nachteile rechtlicher Natur, die nicht wieder gutzumachen wären, sind nicht angesprochen. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entschied erweist sich damit als unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten (E. 3).