Der Beifahrer als Kostenträger
Im Kanton AG wurde ein Beifahrer bei einer Kollision im Strassenverkehr verletzt. Im entsprechenden Strafverfahren ersuchte der Beifahrer um Akteneinsicht. Als er sie nicht erhielt, gelangte er mit Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Obergericht. Dieses schrieb die Beschwerde aus nicht bekannten Gründen ab und auferlegte dem Beifahrer die Kosten inkl. Parteikosten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht AG ab.
Ob der Entscheid des Obergerichts AG bundesrechtskonform war, lässt das Bundesgericht offen. Es tritt nicht ein und auferlegt dem Beifahrer weitere CHF 1,000.00 an Verfahrenskosten. Auch das Bundesgericht weist das UP-Gesuch für das BGG-Verfahren ab; und dies in Fünferbesetzung (BGer 1B_214/2018 vom 27.06.2018). Jetzt möchte man nur noch wissen, wer aus welchem Grund die Fünferbesetzung veranlasst hat.
Vor Bundesgericht strittig ist einzig, ob das Obergericht dem Beschwerdeführer ohne Bundesrechtsverletzung die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigern und ihm dementsprechend keine Parteientschädigung zusprechen und die Gerichtskosten auferlegen durfte. Das Schlimmste, was dem Beschwerdeführer passieren kann, ist somit, dass er die Partei- und Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Fr. 2’441.– plus Fr. 647.–) bezahlen muss und sich erst gegen den das Strafverfahren im Kanton abschliessenden Entscheid mit einer Beschwerde ans Bundesgericht dagegen zur Wehr setzen kann. Inwiefern ihm dadurch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls die Strafgerichte werden dem Beschwerdeführer allerdings die verfahrensabschliessenden Entscheide in der Strafsache betreffend den Verkehrsunfall vom 19. Mai 2017 mitzuteilen haben, damit er seine Verfahrensrechte wahren kann (Art. 93 Abs. 3 BGG) [E. 1, Hervorhebungen durch mich].
Aus der letzten Erwägung ergibt sich, dass der Beifahrer nicht Partei ist. Wie kann dann unentgeltliche Rechtspflege überhaupt Thema sein?