Der betrügende Freier

In einem neuen Grundsatzentscheid bejaht das Bundesgericht die Frage, ob dem auf einer selbstbestimmten Vereinbarung zur Erbringung einer sexuellen Dienstleistung gegen Entgelt beruhende Anspruch auf Entschädigung nach Erbringung ihrer Leistung strafrechtliche Schutzwürdigkeit zuerkannt werden muss (BGE 6B_572/2020 vom 08.01.2021, Publikation in der AS vorgesehen). Damit (und mit der ebenfalls bejahten arglistigen Täuschung) war es möglich, einen die vereinbarte Zahlung verweigernden Freier wegen Betrugs zu verurteilen.

Zu verdanken ist der neue Entscheid dem Kantonsgericht SG, welches in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung einen Vermögensschaden i.S.v. Art. 146 StGB angenommen hatte, sowie dem Beschwerdeführer, der sich auf die bisherige Praxis berufen wollte und nun die Kosten für die Praxisänderung (ich glaube, es ist eine) trägt. Es sei ihm gedankt.

Eine gute Zusammenfassung des Entscheids findet sich in der Medienmitteilung.