Der bewusst blinde Geldwäscher

Wer von einer ihm unbekannten Frau CHF 15,000.00 entgegen nimmt, das Geld gleichentags auf drei Banken wechselt und dann gegen Entschädigung von CHF 100.00 zurückgibt, macht sich der Geldwäscherei strafbar. Das lässt sich einem neuen Urteil des Bundesgerichts entnehmen (BGer 6B_627/2012 vom 18.07.2013). Im zu beurteilenden Fall war erwiesen, dass es sich bei den CHF 15,000.00 um Drogengeld handelte, was der Beschwerdeführer aber nicht wusste (und auch nicht wissen musste). Es reicht offenbar, dass die Transaktion aussergewöhnlich ist:

Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, war die Art und Weise des Geldwechsels bei drei verschiedenen Banken am selben Tag aussergewöhnlich. Bereits dieses eher umständliche Vorgehen respektive die entsprechenden Instruktionen von Y. mussten den Beschwerdeführer in Bezug auf die Herkunft des Barbetrages misstrauisch stimmen und taten es auch. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer das Geld von einer ihm unbekannten Frau erhalten hatte. Aufgrund dieser Umstände hat er nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz in Kauf genommen, dass der Betrag von Fr. 15’000.– aus einem Verbrechen herrührte (E. 2.4).

Zur Frage, was der Beschwerdeführer überhaupt wissen musste (der Beschwerdeführer machte geltend, er habe an Steuerhinterziehung gedacht), thematisiert das Bundesgericht die Parallelwertung in der Laiensphäre, bleibt dabei aber sehr knapp:

Die Vorinstanz erwägt zutreffend, der Beschwerdeführer habe für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Geldwäscherei die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht kennen müssen. Damit thematisiert sie die so genannte Parallelwertung in der Laiensphäre. Danach verlangt das für den Vorsatz notwendige Wissen, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine rechtliche Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1 S. 140 mit Hinweisen). Für das ihm zurechenbare Wissen muss der Geldwäscher deshalb die juristische Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht kennen (E. 3).

Denkt man den Fall weiter, ist es vollkommen egal, woher das Geld tatsächlich herrührte. Wer annehmen muss, dass es auch einem “Verbrechen” herrührt, macht sich bereits des Versuchs strafbar. Im Ergebnis zeigt der Fall, dass der Geldwäschereitatbestand eigentlich als Sonderdelikt (Finanzintermediäre) ausgestaltet sein müsste.

Was der Beschwerdeführer wirklich wusste oder ahnte, werden wir nie wissen. Wir dürfen aber annehmen, dass er sich – wie so oft – durch sein eigenes Aussageverhalten ans Messer geliefert hat.