Der Bund will vom Drogenhandel mitprofitieren
Laut einem Beitrag der NZZ hat das Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2007 (Urteil A-1342/2006, online nicht gefunden) entschieden,
- dass der illegale Drogenhandel der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und
- dass die Steuer auch dann (und damit doppelt) bezahlt werden muss, wenn der Staat den Drogenerlös bereits eingezogen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht liess gemäss NZZ nur offen,
ob der Strafrichter den als Mehrwertsteuer geschuldeten Betrag überhaupt einziehen durfte, doch hätte das im Strafverfahren geklärt werden müssen. Und schliesslich weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Drogenerlös an den Kanton ging, während die Mehrwertsteuer dem Bund zusteht.
Im Grunde geht es also nur darum, dass der Bund auch vom Drogenhandel profitieren möchte und dies nicht mehr den Kantonen überlassen will. Die Lösung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint nun aber als zu einfach. Sie lautet im Ergebnis: Ach was streiten wir uns überhaupt? Bitten wir doch den Drogenhändler einfach doppelt zur Kasse.
Der Entscheid ist gemäss NZZ noch nicht rechtskräftig und wird es hoffentlich nie werden.
Kann aus der Tatsache, dass Drogenhandel illegal ist, überhaupt eine Steuerpflicht für den Händler abgeleitet werden? Schliesslich ist man ja nicht verpflichtet, sich selber zu belasten…
Oder geht der Bund nach dem Motto “Pecunio non olet” vor?
Ich finde es grundsätzlich problematisch, dass der Staat illegale Transaktionen besteuert und bin gespannt auf die Begründung. Richtig finde ich, dass der Staat illegale Erlöse einzieht, denn Straftaten sollen sich nicht lohnen. Absolut unvertretbar erscheint es mir aber, gleich doppelt abzuschöpfen, zuerst über die strafrechtliche Einziehung und dann auch noch über das Steuerrecht. Das Steuersubstrat ist ja in der Einziehung bereits enthalten. Pecunia non olet.
Die Regelung in der Schweiz finde ich gut! Der Polizei wird es nur sehr selten gelingen alle illegalen Einnahmen aus dem Drogenhandel zu arrestieren. Viel mehr sind die Gelder außer Landes geschafft, versteckt oder auf Dritte übertragen.
Auch illegale Einkünfts unterliegen der Einkommensteuer (in Deutschland und der Eu leider nicht der Mehrwertsteuer, da der EU-Gerichtshof so entschieden hat). Wenn man wie in Deutschland die arrestierten Gelder gegenrechnet, so kommt es bei einem bilanzierenden Drogenhändler erst im Jahr der betriebsaufgabe (Inhaftierung) zur Steuerschuld, dann werden nämlich die Rücklagen aufgelöst (die nicht arrestierten Gelder und das dürfte der größte Batzen der Einnahmen sein).
Ich dachte, dass die Frage, ob der illegale Drogenhandel der MWST unterliegt, eigentlich längst entschieden ist! Mindestens mag ich mich an mehrere Verhandlungen im Jahre 2006 erinnern, in deren Vorfeld ich meine Klienten, die des illegalen Hanfanbaus bezichtigt worden waren, darauf hingewiesen habe, dass sie noch mit einer entsprechenden “Veranlagung” zu rechnen hätten.
Interesseant finde ich indessen, dass gemäss dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts der Strafrichter im Urteil darüber zu befinden hat ob er den als Mehrwertsteuer geschuldeten Betrag einziehen darf und dass dies im Strafverfahren geklärt werden muss.