Der Dolmetscher der Verteidigung

Anders als die Strafbehörden kann sich die Verteidigung nicht auf die gesetzliche Verfahrenssprache berufen. Während die Strafbehörden Dolmetscher organisieren und bezahlen können, sind die Möglichkeiten der Verteidigung beschränkt. Berufsrechtlich tabu ist es normalerweise, den amtlichen Dolmetscher für Instruktionsgespräche zwischen der Verteidigung und ihrem Mandanten beizuziehen. Genau dies hat jedoch ein Beschwerdeführer in der Not – er konnte rechtzeitig keinen eigenen Dolmetscher finden – beantragt und den abweisenden Entscheid bis vor Bundesgericht weitergezogen (BGer 1B_404/2012 vom 04.12.2012). Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es verneint völlig zu Recht einen Anspruch auf den identischen Dolmetscher:

Das Gesetz gewährt indessen keinen Anspruch auf personelle “Identität” zwischen diesem amtlichen Dolmetscher (der insbesondere Einvernahmen übersetzt) und einem Übersetzer von Instruktionsgesprächen der Verteidigung. Etwas anderes ist auch der einschlägigen Literatur nicht zu entnehmen (…). Ebenso wenig liesse sich ein solcher Anspruch aus den Grundrechten des Beschuldigten ableiten. Im Gegenteil sprechen regelmässig gewichtige sachliche Gründe dagegen, dass der gleiche Dolmetscher, der die vertraulichen Instruktionsgespräche (zwischen der Verteidigung und dem Beschuldigten) übersetzt hat, auch noch als amtlicher Dolmetscher die förmlichen Einvernahmen übersetzt. Dem stehen namentlich das Verteidigungsgeheimnis entgegen sowie das Gebot der prozessualen Wahrheitsfindung bzw. der Vermeidung von Interessenkollisionen (vgl. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 56 lit. b und lit. f i.V.m. Art. 68 Abs. 5 StPO) [E. 3.4].

Die faktischen Schwierigkeiten übergeht das Bundesgericht mit einer eher weltfremden, jedenfalls aber praxisuntauglichen Überlegung:

Falls die Verteidigung faktische Schwierigkeiten haben sollte, einen (separaten) geeigneten Übersetzer für ihre Instruktionsgespräche mit der Mandantschaft zu finden, stünde es ihr frei, bei der Verfahrensleitung um eine amtliche Liste geeigneter Dolmetscherinnen und Dolmetscher nachzufragen (E. 3.5).

Es bleibt somit dabei, dass die Verteidigung einen “eigenen” Dolmetscher beizuziehen hat, dessen Kosten als notwendige Auslagen zu ersetzen (vgl.Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO) sind. Das heisst natürlich in der Regel auch, dass die Verteidigung diese Kosten, die erheblich sein können, vorfinanzieren muss.