Der Einziehung Grenzen gesetzt

Das Bundesgericht hat eine einziehungsrechtliche Frage, die ihm die Oberstaatsanwaltschaft ZH vorgelegt hat, zu deren Ungunsten entschieden, obwohl der Fall wie gemacht war für ein gegenteiliges Urteil (BGE 6B_1091/2017 vom 15.08.2018, Publikation in der AS vorgesehen).

Hier der Sachverhalt:

Der Beschwerdegegner tötete am 11. Oktober 2014 seine Eltern. Er wurde deswegen von der Vorinstanz des mehrfachen Mordes schuldig gesprochen (…). Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Als einziger Sohn seiner Eltern wäre er grundsätzlich deren Alleinerbe gewesen (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Angesichts des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Mordes ist jedoch von der Erbunwürdigkeit des Beschwerdegegners auszugehen (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Da dieser selber keine Nachkommen hatte (Art. 457 Abs. 3 und Art. 541 Abs. 2 ZGB), gelangte die Erbschaft an die Privatkläger 1-3 als Geschwister der Getöteten (Art. 458 Abs. 3 ZGB).
Die Privatkläger 1-3 und der Beschwerdegegner unterzeichneten am 4. März 2016 eine öffentlich beurkundete Vereinbarung, wonach der Beschwerdegegner auf eine Erbenstellung verzichtete. Im Gegenzug verpflichteten sich die Privatkläger 1-3 als Erben der Eltern des Beschwerdegegners, diesem aus dem Nachlass die Stockwerkeigentumswohnung an der A.________-Strasse in Zürich sowie Fr. 100’000.– in bar zu übertragen. Gemäss Inventar belief sich der Nettonachlass des Vaters des Beschwerdegegners auf rund Fr. 2.2 Mio. und derjenige seiner Mutter auf rund Fr. 1.5 Mio. (vgl. Beschwerde S. 4 f.) [E. 2.3].

Die Oberstaatsanwaltschaft wollte die Vermögenswerte, welche der Beschwerdegegner für den Erbverzicht erhielt, einziehen. Das Bundesgericht sieht dafür aber wie bereits das Obergericht ZH keine gesetzliche Grundlage:

Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass der Beschwerdegegner den Anspruch auf Übertragung der Stockwerkeigentumswohnung und auf Bezahlung der Fr. 100’000.– nicht direkt durch die Tötungsdelikte, welche nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB seine Erbunwürdigkeit zur Folge hatten, sondern erst aufgrund des zwischen ihm und den Privatklägern 1-3 abgeschlossenen Rechtsgeschäfts erlangte. Das Rechtsgeschäft zwischen den Privatklägern 1-3 und dem Beschwerdegegner als solches ist wie dargelegt nicht illegal. Die Vorinstanz entschied daher zu Recht, die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB seien nicht erfüllt (E. 2.6).

Das Bundesgericht gesteht zu, dass seine Rechtsprechung nicht immer ganz einheitlich war. Es stellt aber klar, dass für die Einziehung an sich legal erworbener Mittel ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Straftat unverzichtbar ist:

Nicht einziehbar sind nach der Rechtsprechung Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht, auch wenn eine Straftat dieses erleichtert haben mag (vgl. oben E. 2.2 zweiter Abs.). An dieser Rechtsprechung ist entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin festzuhalten. Vermögenswerte, die aus einem mittels Korruption abgeschlossenen Rechtsgeschäft herrühren, können Einziehungsobjekt sein (BGE 137 IV 79 E. 3.2 S. 81 f.; Urteil 6B_1099/2014 vom 19. August 2015 E. 2.2). Wäre das Rechtsgeschäft ohne die strafbare Bestechungshandlung nicht zustandegekommen, kann klarerweise nicht von einem objektiv legalen Rechtsgeschäft im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. [E. 2.8.3].

Damit ist freilich noch lange nicht sicher, dass der Staat das Geld nicht doch noch kriegt. Ich hätte da die eine oder andere Idee, aber die haben die Zürcher bestimmt schon vor dem Urteil des Bundesgerichts gesichert.