Der Einziehung unterliegende "Steuerersparnisse"

In einem weiteren Steuerstrafverfahren gegen die Eheleute X. hatte das Bundesgericht gleich vier Entscheide des Bundesstrafgerichts vom 08.11.2004 (BK_B 086/04, BK_B 088/04, BK_B 084/04 und BK_B 085/04) zu überprüfen. Das Bundesgericht hat die Beschwerden in einem einzigen Entscheid (1S.5-8/2005 vom 26. September 2005) abgewiesen, soweit es darauf überhaupt eintrat.

Die Beschwerdeführer hatten sich gegen die zur Sicherung einer allfälligen strafrechtlichen Sanktion erfolgten Beschlagnahmungen bzw. Grundbuch und Kontensperren der Abteilung BSU hauptsächlich mit der Begründung gewehrt, die streitigen Zwangsmassnahmen entbehrten einer gesetzlichen Grundlage.

Das Bundesgericht erinnert an seine frühere Rechtsprechung: „Der möglichen strafrechtlichen Einziehung unterliegen nach dieser Praxis ‚alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind’ (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7). ‚Bei der Steuerhinterziehung’ bestehe ‚der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern’ (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen)“. Daraus ergebe sich, dass widerrechtliche fiskalische Steuerersparnisse jedenfalls im Rahmen einer vorläufigen Massnahme grundsätzlich einzugsfähig i.S.v. Art. 59 Ziff. 1 StGB seien. Art. 46 Abs. 1 lit. B VStrR i.V.m. Art. 191 Abs. 1 DBG biete eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Im Übrigen äusserte sich das Bundesgericht zum als unrechtmässig behaupteten Vorgehen beim Vollzug der Zwangsmassnahmen, was es eigentlich wohl gar nicht musste:

„Bei der Beschlagnahme von Akten sind (schon zur Wahrung der Verhältnismässigkeit) jene Dokumente auszuscheiden, die für die Untersuchung offensichtlich irrelevant sind. Zu diesem Zweck darf grundsätzlich eine grobe thematische Sichtung vorgenommen werden. Anders zu entscheiden hiesse, dass zwangsläufig alle vorgefundenen Akten beschlagnahmt werden müssten. Diese grobe Triage darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, Privat-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen bzw. ein allfälliges Entsiegelungsverfahren zu umgehen. Falls der Betroffene die Versiegelung beantragt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen geltend macht, dürfen die Dokumente bei der Beschlagnahme noch nicht im Detail durchsucht und ausgewertet werden. Der Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der thematischen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen. Die vorliegenden Akten lassen das Vorgehen der EStV nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.“ (E. 7.6, Hervorhebung durch mich).