Der erfahrene Anwalt als Massstab?

Nach der Praxis des Bundesgerichts richtet sich die Frage des entschädigungspflichtigen Aufwands nach dessen Notwendigkeit.

Massstab hierfür ist der “erfahrene Anwalt” (BGer 6B_824/2016 vom 10.04.2017; Fall Walker):

Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Der amtliche Anwalt hat eine öffentlich-rechtliche Forderung auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen gegen den Staat, welche sich aus Art. 29 Abs. 3 BV herleitet. Dieser Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, “soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist”. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126 mit Hinweisen).
Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 mit Hinweisen) [E. 18.3.1].

Nebst der Erfahrung braucht der Anwalt fundierte Kenntnisse des Rechts und die Gabe, von Anfang an zielgerichtet und effizient zu arbeiten. All das zu beurteilen ist dann Sache von Richtern, die nie als Anwälte tätig waren oder die Erfahrung zufolge Wahl an ein Gericht nie erlangen konnten.