Der ermittelnde Zeuge
In vielen Kantonen ist es nicht unüblich, dass die Polizisten, welche gegen eine verdächtige Person ermitteln, als Hauptbelastungszeugen herangezogen werden. Im Kanton Zürich hat ein Polizist Ermittlungen gestützt auf Beobachtungen geführt, die er als Privatperson gemacht haben will. Das Obergericht ZH fand es aber nicht nötig, den einzigen Belastungszeugen zu hören.
Das konnte das Bundesgericht nicht durchgehen lassen (BGer 6B_1342/2017 vom 23.11.2018):
Neben der Aussage des Zeugen A. gibt es kein weiteres Beweismittel für den gegen den Beschwerdeführer erhobenen und von ihm vollumfänglich bestrittenen Vorwurf. Die Bedeutung der Zeugenaussage ist für den Verfahrensausgang entscheidend und die allfällig mit dem Tatvorwurf verbundenen Konsequenzen für den Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf seine berufliche Zukunft, nicht unerheblich. Hinzu kommt, dass der Zeuge A. seine Beobachtungen als Privatperson gemacht und gleichzeitig die polizeilichen Ermittlungen geführt hat, bei denen es ebenso wie bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. September 2016 zu erheblichen atmosphärischen Störungen kam, aufgrund derer der befragende Staatsanwalt mehrfach beruhigend intervenieren musste (…). Die unmittelbare Zeugeneinvernahme durch das Gericht ist vorliegend für die Urteilsfällung notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, nicht zuletzt weil das Vorverfahren einen persönlichen Einschlag aufweist und der Zeuge auch erstinstanzlich nicht einvernommen worden ist (vgl. auch BGE 140 IV 196 E. 4.4.3; Urteil 6B_803/2015 vom 26. April 2017 E. 1.1, nicht publ. in BGE 143 IV 288) [E. 4].