Der Freiheit beraubt, aber keine Opferstellung nach OHG?

Ein Beschwerdeführer verlangte erfolglos, dass gegen zwei Polizeibeamte ein Strafverfahren auch wegen Freiheitsberaubung durchzuführen sei. Dieses war nach seiner Auffassung zu Unrecht eingestellt worden. Das Bundesgericht tritt auf seine Beschwerde in einem Präsidialentscheid mangels Opferstellung nicht ein (BGer 6B_257/2009 vom 20.05.2009):

Dass und inwieweit eine nicht auf die Körperverletzungen, sondern auf die Freiheitsberaubung zurückzuführende seelische Beeinträchtigung beim Beschwerdeführer eingetreten wäre, kann diesen Ausführungen nicht entnommen werden. Auch findet sich in den kantonalen Akten kein entsprechendes Zeugnis über eine monatelange ärztliche Behandlung wegen seelischer Schwierigkeiten. Gesamthaft gesehen ist die Opferstellung des Beschwerdeführers bezüglich der Freiheitsberaubung zu verneinen, weshalb er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ist (E. 1, Hervorhebungen durch mich).

Gesamthaft gesehen? Und: muss man tatsächlich bereits im Vorverfahren beweisen, dass man Opferstellung hat?