Der gestohlene Fussweg
In einem heute online gestellten Urteil befasst sich das Bundesgericht sozusagen mit einem gestohlenen Fussweg (6B_385/2007 vom 09.11.2007). Der Beschwerdeführer X. wurde wegen Diebstahls und Sachbeschädigung verurteilt, weil er einen Weg auf dem Grundstück von A. durch Arbeiter demolieren und darauf gelegene Natursteine entfernen liess.
Dass X. von A. vor Jahren aufgefordert worden war, den Weg zu entfernen, änderte am Schuldspruch nichts. Die bestätigten Ausführungen der Vorinstanz lassen sich dem Entscheid wie folgt entnehmen:
Zwar habe A. den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2003 zum Abbruch des Weges aufgefordert. Diese Einwilligung datiere jedoch mehr als anderthalb Jahre vor dem tatsächlichen Abbruch. Schon deshalb hätte sich der Beschwerdeführer vor dem Abbruch nochmals bei A. informieren müssen. Die Korrespondenz zwischen den Parteien sei sowieso wenig aussagekräftig, sei es doch A. unbenommen, seine Meinung zu ändern (E. 4.1).
In tatsächlicher Hinsicht war umstritten, ob der Beschwerdeführer die Arbeiter angewiesen hatte, den Abbruch fortzusetzen, nachdem sie von A. zur Einstellung aufgefordert worden waren. X. machte geltend, er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) befunden, indem er von der Einwilligung des A. ausgegangen war, der ihn ja immerhin zur Entfernung des Wegs aufgefordert hatte. Hier scheiterte X. an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. an den qualifizierten Begründungsanforderungen der Willkürrüge:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Feststellung des Obergerichts, wonach er nach dem Telefonanruf den Befehl zum Abbruch erneuert habe, sei willkürlich. Er behauptet, dass nach dem Telefonanruf um 11.00 Uhr keine Zerstörungs- und Wegnahmehandlungen und somit keine strafbaren Handlungen mehr vorgenommen worden seien. Er legt jedoch nicht substantiiert dar, weshalb und inwiefern die vorinstanzliche Feststellung willkürlich ist. Seine Vorbingen erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Weil auf die Willkürrüge nicht einzutreten ist, ist davon auszugehen, dass die Arbeiter nach dem Telefonat die strafrechtlich relevanten Handlungen fortgesetzt haben. Der Beschwerdeführer kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass gemäss dem Grundsatz “in dubio pro reo” die für ihn günstigere Sachverhaltsversion massgeblich sein müsse. Auf die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist demnach nicht einzutreten (E. 4.4).
Weitere Fragen, die der Fall aufwirft (z.B. Täterschaft / Teilnahme), wurden offenbar nicht thematisiert.