Der Halter ist der Lenker

Laut einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_41/2009 vom 01.05.2009) ist es nicht willkürlich, den Fahrzeughalter für eine Geschwindigkeitsübertretung zu verurteilen, obwohl die Radarfotos unscharf waren und der Lenker bestritten hat, am Steuer gesessen zu haben. Das mutet auf den ersten Blick als offensichtliche Verletzung von in dubio pro reo an. Auf den zweiten Blick erscheint das Urteil aber überzeugend, denn der Beschwerdeführer hat es sich etwas gar einfach gemacht:

Die Vorinstanz hat angenommen, dass der Beschwerdeführer die fragliche Verkehrsregelverletzung begangen hat. Sie hat sich – unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid – auf die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers und die Radarfotos gestützt sowie den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkte, seine Täterschaft zu bestreiten. Dabei hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass die Haltereigenschaft nur ein Indiz für die Täterschaft darstellt (angefochtenes Urteil S. 4 f.; Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4, in: Pra 90/2001 Nr. 110 S. 639 und RUDH 2001 p. 115; Urteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.1). Auch übersah sie nicht, dass die Radarfotos nicht deutlich genug sind, um darauf Gesichtszüge unterscheiden zu können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Beweis seiner Täterschaft nicht allein deshalb als erbracht angesehen, weil er auf Grund der Radarbilder nicht als Täter habe ausgeschlossen werden können. Vielmehr hat die Vorinstanz festgehalten, der Beschwerdeführer habe bestritten, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, ohne den Rückschluss auf seine Urheberschaft auf Grund seiner Haltereigenschaft und der Tatsache, dass die Radaraufnahmen ihn nicht ausschliessen würden, irgendwie zu entkräften. Die Vorinstanz hat somit aus den Radarfotos keinen positiven Beweis abgeleitet, sondern festgehalten, dass ihn diese als möglichen Täter nicht entlasten würden. Das ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, ein Vergleich der Radarfotos mit dem von ihm eingereichten Bild hätte ihn als Fahrzeuglenker ausschliessen müssen, erschöpfen sich seine Ausführungen in der Wiedergabe seiner eigenen Sicht der Dinge, und sie vermögen keine Willkür zu begründen. Inwiefern die Vorinstanz die Radarbilder und das eingereichte Foto willkürlich gewürdigt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich, soweit er vorbringt, er hätte allein gestützt auf die Bilder als Täter ausgeschlossen werden müssen, und gleichzeitig festhält, die Radarfotos seien ungenau. Nachdem keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das Fahrzeug am fraglichen Tag von einer Drittperson benutzt wurde, durfte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, seine Täterschaft als ausreichend indiziert qualifizieren (E. 5).