Der Kassationshof und das Anklageprinzip
In einem schon etwas älteren Urteil (BGE 6P.170/2004 vom 3. Mai 2005) musste sich der Kassationshof des Bundesgerichts mit einer staatsrechtlichen Beschwerde und einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn (STAPA.2002.33) befassen. Dabei ging es zunächst um die Verwertbarkeit der Ergebnisse einer Telefonüberwachung, welche dem Obergericht als massgebliche Beweismittel dienten und gemäss Bundesgericht auch willkürfrei dienen durften.
Ebenfalls erfolglos blieb die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips. Die Ausführungen des Kassationshofs zu dieser Rüge erwecken allerdings nicht den Eindruck, sie (oder das Anklageprinzip selbst?) sei ernst genommen worden:
Das Obergericht geht damit davon aus, dass die Schlussverfügung § 97 StPO/SO genügt. Eine willkürliche Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts ist denn auch zu verneinen. Die Schlussverfügung enhält die Bezeichnung der Straftaten und die als anwendbar erachteten Strafbestimmungen. Der Sachverhalt wird in allerdings summarischen Umschreibungen mit Angabe der Beteiligten und der Beweismittel sowie meistens zusätzlich unter Verweisungen auf die Zusammenfassungen in der umfangreichen Strafanzeige vom 17. Juli 2001 umschrieben. Damit genügt die Anklageschrift auch den erwähnten verfassungsrechtlichen Vorgaben (E. 4).
Damit bleibt es bei 10 Jahren Zuchthaus für den Verurteilten. Ach ja, die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurden abgewiesen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Begründung des Kassationshofs: “Art.152 OG“.