Der kleinen Verwahrung Grenzen gesetzt

Freiheitsstrafen, die auf umgewandelten Geldstrafen beruhen, können nicht nachträglich in eine kleine Verwahrung umgewandelt werden (BGE 6B_798/2014 vom 20.05.2015, Publikation in der AS vorgesehen):

Eine Ersatzfreiheitsstrafe bildet demnach nicht Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 40 StGB. Auf ihrer Grundlage kann eine nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB damit von vornherein offensichtlich weder angeordnet noch weitergeführt werden. Der hier zu beurteilenden Massnahme fehlt (e) es damit von Anfang an einer Grundvoraussetzung. Sie ist daher im Sinne von Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben (E. 3.4.2).

Was für das Bundesgericht offensichtlich ist, wurde im Kanton Aargau aber so praktiziert und gerichtlich geschützt.

Das Bundesgericht stellt klar, dass die Rechtskraft des Anordnungsentscheids (der damals nicht einmal angefochten worden war) der Aufhebung der Massnahme nicht entgegen steht:

Dass eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder von Anfang an gar nie bestanden haben, aufzuheben ist, ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser Grundsatz beansprucht im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung als auch bei Folgeentscheidungen wie beispielsweise der Nichtaufhebung bzw. Weiterführung der Massnahme, uneingeschränkt Geltung. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird in Art. 56 Abs. 2 StGB konkretisiert. Danach darf der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Was das konkret bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander widerstreitenden Interessen ab, d.h. insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der mit ihr verbunden ist. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden, sie muss vielmehr aufgehoben werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 mit Hinweisen) [E. 2.2].