Der Nachteil liegt im unverhältnismässigen Zwang
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines erstinstanzlich noch freigesprochenen Polizisten, der anlässlich einer Kontrolle in einem Nachtclub dem Geschäftsführer anlasslos und aus einer Distanz von 50 Zentimetern Pfefferspray ins Gesicht gesprüht hatte (BGE 6B_101/2022 vom 30.01.2023, Publikation in der AS vorgesehen).
Zu entscheiden hatte das Bundesgericht die bisher – soweit ersichtlich – unstrittige Frage, ob der von Art. 312 StGB geforderte und vom Täter beabsichtigte Nachteil auch in der Zwangshandlung selbst liegen könne, was das Bundesgericht (weiterhin) bejaht (vgl. dazu E. 1.3.3).
Gerügt war zudem eine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Zusammenhang mit der Umschreibung der Nachteilsabsicht. Auch hier bestätigt das Bundesgericht die Vorinstanz (E. 1.5).
Nichts Besonderes ist auch zur ebenfalls vorgetragenen Willkürrüge zu bemerken. Der Entscheid ist dennoch erwähnenswert, weil er verdeutlich, was für Willkür nicht reicht:
Zunächst übt der Beschwerdeführer bloss appellatorische Kritik, wenn er geltend macht, “alternative Versionen betreffend den Ablauf des Geschehens” erschienen “als ebenso möglich und völlig gleichwertig wie diejenige, welche die Vorinstanz ihrer Entscheidung” zu seinem Nachteil zu Grunde gelegt habe. In Übereinstimmung mit den auf dem Video erkenntlichen (Re-) Aktionen und Bewegungen sei es “denkbar und lebensnah, dass diese aufgrund falscher Vorstellungen betreffend die Absichten des Gegenübers ausgelöst wurden”. Das Verhalten des Beschwerdegegners 2 liesse sich anderweitig, “alternativ” erklären bzw. “plausibilisieren”. Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Was sodann die angeblichen Widersprüche in den diversen Aussagen betrifft, legt er nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung (auch) im Ergebnis offenkundig unhaltbar sein sollte. Jedenfalls genügt es nicht, wenn er – ohne nähere Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung – einzelne Aussagen der Beteiligten wie vor einem Tatgericht frei zu würdigen versucht (E. 2.4).
So kann man jede Willkürrüge abschmettern. Das Urteil liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichts, obwohl es an sich nahe legt, dass die Vorinstanz, die im Gegensatz zum Bundesgericht volle Kognition hatte, falsch entschieden hat.
Falscher BGE verlinkt 😉
Danke, korrigiert.
Das macht das Bundesgericht ja immer wieder, es erwähnt einen Sachverhalt der Vorinstanz und sagt dann, dies beanstandet der Beschwerdeführer nicht oder hierzu erhebt det Beschwerdeführer keine Rügen, ich habe das bisher immer als Wink mit dem Zaunpfahl verstanden.
Da wären wir aber wieder beim Willkürklichen Eintreten aufgrund qualifizierten Rügen und noch viel mehr stellt sich damit die Frage, was ist denn nun offensichtlich unrichtig, wenn es das BGe ja von sich aus erkennt, müsste es ja korrigieren….