Der Richter als Säckelmeister

Das Bundesgericht verweigert einem Beschuldigten nach eingestelltem Strafverfahren eine Entschädigung (BGer 6B_490/2007 vom 11.02.2008). Es bestätigt damit seine Rechtsprechung, über die hier auch schon berichtet wurde (vgl. etwa hier oder hier).

Immer wieder erstaunlich erscheint mir die “staatspolitische” Argumentation, zu der das Bundesgericht in solchen Fällen greift. Es stellt es nämlich als eine Art Bürgerpflicht dar, einer ungerechtfertigten Strafverfolgung ausgesetzt zu werden: 

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Bürger das Risiko einer gegen ihn geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten (E. 2.3).

Die rechtliche Argumentation ist etwas einfacher:

Es erweist sich nicht als schlechthin unhaltbar, die Angelegenheit als leichten Fall einzustufen und eine Umtriebsentschädigung zu verweigern. Wohl stand es dem Beschwerdeführer frei, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Indessen bestand dazu aufgrund der konkreten Sachlage in jenem Zeitpunkt kein objektiv begründeter Anlass im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung zur Entschädigungspflicht (oben E. 2.3). Unnötig verursachte Kosten müssen nicht von der Allgemeinheit übernommen werden (E. 2.6).

Keine Mühe hat man übrigens damit, der Allgemeinheit die Verfahrenskosten aufzuerlegen, die aus offensichtlich unnötig eingeleiteten Strafverfahren entstehen.