Der “Schweizer Presserat” zu anonymen Publikationen
iuswanze weist auf eine publizierte Stellungnahme des Presserats aus dem Jahr 2010 hin. Danach soll der Entwicklung bei anonymen Online-Publikationen durch das Heranziehen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes Rechnung getragen werden:
Danach darf eine Redaktion auch dann Rückmeldungen aus der Leserschaft ohne Angaben von Namen und Ort veröffentlichen, falls sie nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass die Anonymität nicht dazu missbraucht wird, um unter ihrem Deckmantel Gerüchte, Unwahrheiten und verletzende Anwürfe zu verbreiten. Entsprechend ist die Nennung des Absenders einer Zuschrift ausnahmsweise auch dann verzichtbar, wenn sie sich weder auf eine Person bezieht noch anderweitig verletzend wirken könnte. […] (E. 2c).
Reicht denn die sorgfältige Prüfung schon oder muss sie auch zum objektiv richtigen Ergebnis führen? Und wie ist das Verhältnis der Stellungnahmen des “Schweizer Presserat” (der sich eigentlich “schweizerischer Presserat” oder meinetwegen “Schweizerischer Presserat” nennen sollte) zum Strafrecht und zum Quellenschutz (vgl. zB BGE 126 IV 236)?