Der Staatsanwalt als Privatkläger

Partys sind im Rechtsstaat Schweiz bewilligungspflichtige Zusammenrottungen. Dieser den Rechtsstaat tragende Grundsatz wird leider allzu oft verletzt, was bisweilen zu Strafverfahren wegen Verdachts auf Angriff, Drohung gegen Behörden und Beamte, Köperverletzung, Sachbeschädigung und Landfriedensbruch führen. So geschehen jüngst in Basel, wo sich ein Staatsanwalt als Privatperson aufgrund des Musiklärms sowie der tumultartigen Vorgänge zum Ort der Party begeben hat und Opfer von Fusstritten und Fausthieben geworden sein soll.

Der Staatsanwalt beteiligt sich als Privatkläger am Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Dieser verlangt den Ausstand aller Staatsanwälte des Kantons, die im Strafverfahren gegen ihn ermitteln. Die Basler Justiz und das Bundesgericht sind anderer Meinung (BGer 1B_598/2012 vom 11.12.2012). Letzteres gewährt dem Beschwerdeführer aber immerhin die unentgeltliche Rechtspflege, hält das Ausstandsgesuch also nicht für zum Vornherein aussichtslos. Die Begründung kann einem Juristen einleuchten. Ein Laie wie der Beschwerdeführer wird kaum verstehen, dass hier objektiv nicht einmal der (ausreichende) Anschein der Befangenheit gegeben sein soll:

Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, vermag bei objektiver Betrachtung allein der Umstand, dass sowohl die das Strafverfahren leitende Staatsanwältin als auch die als Privatkläger am Strafverfahren beteiligte Person in der allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beschäftigt sind, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit nicht zu erwecken. Dass zwischen diesen beiden Personen eine über das Arbeitsverhältnis hinausgehende freundschaftliche Beziehung besteht, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit erwecken könnten. Unter diesen Umständen darf von der das Strafverfahren führenden Staatsanwältin erwartet werden, dass sie sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegt, dem Beschuldigten sei ein strafbares Verhalten zur Last zu legen, und dass sie den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung trägt wie den belastenden. Daran, dass bei objektiver Betrachtungsweise keine Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen, ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, die das Strafverfahren leitende Staatsanwältin sei indirekt mitverantwortlich dafür, ob und wie ihr Berufskollege mit seinen Zivilforderungen im Strafprozess durchdringen werde (E. 3.3).

Der Entscheid entspricht bestimmt der Praxis, keine Frage. Ich bin einfach nicht sicher, ob die Justiz sich damit am Ende nicht schadet. Der Akzeptanz ihrer Urteile ist es bestimmt nicht förderlich.