Der Staatsanwalt, Dein Freund und Helfer
Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin korrigiert das Bundesgericht ein eigenes Urteil (BGer 6B_232/2010 vom 20.05.2010) und spricht die Parteikostenentschädigung neu dem Anwalt anstatt dem Klienten zu (BGer 6G_2/2010 vom 16.08.2010). Damit soll verhindert werden, dass der bedürftige Klient die Parteientschädigung verbraucht und sein Anwalt leer ausgeht:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdegegners wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegenstandslos. Nach ständiger Praxis wird die Parteientschädigung in diesem Fall dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers zugesprochen. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass bei einer Ausrichtung an die bedürftige Partei die Gefahr besteht, diese werde die ihr im Umfang ihres Obsiegens zugesprochene Parteikostenentschädigung für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts beanspruchen, womit der Verteidiger leer ausgehen würde. Dementsprechend wurde in der Erwägung 4 des Urteils 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 die Parteientschädigung ausdrücklich dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zugesprochen. Das Dispositiv ist daher in diesem Sinne zu berichtigen. Der Kanton St. Gallen hat daher die Entschädigung von Fr. 2’000.– dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners auszurichten (E. 4).
Bereits im korrigierten Urteil war die Begründung richtig, aber das Dispositiv falsch.
Ist es Mutwilligkeit oder einfach nur Unsorgfalt und Pfusch unseres höchsten Gerichtes?!! Das Bundesgericht drängt mich (bzw. meinen Klienten) in die Rolle des Gesuchsgegners und bezeichnet meine Eingabe vom 30. Juni 2010 als „unaufgefordert eingereichte Vernehmlassung“ zum Erläuterungsgesuchs der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 22. Juni 2010 (womit für dieses Verfahren wiederum die Parteientschädigung gespart werden kann).
Tatsache ist, dass ich erst mit diesem Urteil (6G_2/2010 vom 16. August 2010) Kenntnis erhielt, dass die Staatsanwaltschaft St. Gallen offenbar am 22. Juni 2010 ein Gesuch um Erläuterung des Entscheides 6B_232/2010 vom 20. Mai eingereicht hatte. Dieses wurde mir vom Bundesgericht nicht zur Vernehmlassung zugestellt, weshalb ich mich weder aufgefordert noch unaufgefordert dazu äussern konnte.
Vielmehr handelt es sich bei meiner Eingabe vom 30. Juni 2010 um ein selbständiges Gesuch um Erläuterung gemäss Art. 129 BGG, mit welchem ich die Berichtigung des Dispositivs in dem Sinne beantragte, es sei die Entschädigung von CHF 2’000.00 dem Rechtsvertreter (und nicht dem Beschwerdegegner) zuzuerkennen. Dieses Gesuch wurde erforderlich, nachdem die Staatsanwaltschaft SG mit Schreiben vom 11. Juni 2010 gestützt auf das (nunmehr berichtigte) ursprünglicheUrteilsdispositiv ausdrücklich die Verrechnung der Parteientschädigung mit offenen Verfahrenskosten erklärte und die Auszahlung verweigerte, obwohl ich bereits im Auszahlungsgesuch auf den offensichtlichen Widerspruch hingewiesen habe.
Ich bin natürlich froh, dass ich (als unterlegener Gesuchsgegner) nun wenigstens mein Honorar erhalte und bedanke mich bei der (obsiegenden) Staanwaltschaft SG für ihren Einsatz.
Mutwilligkeit, Sorgfalt oder Pfusch? Ich denke, man hat einfach einen Weg zum richtigen Ergebnis gesucht, ohne die Gerichtskasse belasten zu müssen. Da wird man ja wohl ein Gesuch auch mal als unaufgeforderte Stellungnahme bezeichnen dürfen, um die Gerichtskasse zu entlasten.