Der Staatsanwalt, Dein Freund und Helfer

Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin korrigiert das Bundesgericht ein eigenes Urteil (BGer 6B_232/2010 vom 20.05.2010) und spricht die Parteikostenentschädigung neu dem Anwalt anstatt dem Klienten zu (BGer 6G_2/2010 vom 16.08.2010). Damit soll verhindert werden, dass der bedürftige Klient die Parteientschädigung verbraucht und sein Anwalt leer ausgeht:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdegegners wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegenstandslos. Nach ständiger Praxis wird die Parteientschädigung in diesem Fall dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers zugesprochen. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass bei einer Ausrichtung an die bedürftige Partei die Gefahr besteht, diese werde die ihr im Umfang ihres Obsiegens zugesprochene Parteikostenentschädigung für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts beanspruchen, womit der Verteidiger leer ausgehen würde. Dementsprechend wurde in der Erwägung 4 des Urteils 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 die Parteientschädigung ausdrücklich dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zugesprochen. Das Dispositiv ist daher in diesem Sinne zu berichtigen. Der Kanton St. Gallen hat daher die Entschädigung von Fr. 2’000.– dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners auszurichten (E. 4).

Bereits im korrigierten Urteil war die Begründung richtig, aber das Dispositiv falsch.