Der Strafprozess als staatliche Einnahmequelle
Im Kanton Aargau hat ein Beschuldigter die amtliche Verteidigung beantragt. Mit der Abweisung des Gesuchs hat ihm die Staatsanwaltschaft eine Staats- und Kanzleigebühr von CHF 380.00 auferlegt. Damit – und nur damit – war der Beschuldigte nicht einverstanden und gelangte mit Beschwerde gegen diese Gebühr an das Obergericht, das sie abgewiesen hat. Das Bundesgericht tritt gar nicht erst ein (BGer 1B_488/2012 vom 21.01.2013):
Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Kosten- und Entschädigungspunkt kann nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Hauptpunkt ans Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff. mit Hinweisen; Urteil 5A_780/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2). Vorliegend wäre für eine Beschwerde im Hauptpunkt – der Ablehnung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verteidigung – ein drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 281 E. 1.1 S. 283; je mit Hinweisen), doch hat der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft insoweit akzeptiert. Seine Beschwerde ans Bundesgericht, wie auch schon jene ans Obergericht, richtet sich ausschliesslich gegen den Kosten- und Entschädigungspunkt. Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen kann jedoch allein grundsätzlich keinen wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (BGE 138 III 94 E. 2.2 f. S. 95 f. mit Hinweisen). Dass es vorliegend anders wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird seine Kritik nach Vorliegen des Endentscheids (und unabhängig von dessen Inhalt) mit Beschwerde ans Bundesgericht vortragen können (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333) [E. 1.3].
Nach Art. 421 Abs. 1 StPO sind die Kosten mit guten Gründen erst im Endentscheid festzulegen. Abs. 2 sieht zwar Ausnahmen vor, doch gelangen diese nur zur Anwendung, wenn sie vom Verfahrensausgang unabhängig festgesetzt werden können. Diesfalls wären sie ja aber dann endgültig. In Bezug auf die Kosten könnte jedenfalls nicht von einem Zwischenentscheid gesprochen werden. Abgesehen davon erscheinen mir CHF 380.00 für die Abweisung eines Gesuchs um amtliche Verteidigung reichlich hoch zu sein.
nimmt mich wunder, in was für einem Endentscheid der Beschwerdeführer seine Kritik vortragen soll.
Der Entscheid mag juristisch korrekt sein. Nach Art. 437 StPO werden Zwischenentscheide nämlich gar nicht rechtskräftig. Sie sind insofern gar nicht vollstreckbar (?). In Praxis werden Kosten aus Zwischenentscheiden regelmässig schon eingefordert, bevor das Strafverfahren abgeschlossen ist. Das ist kein Problem der Rechtsprechung, sondern eines des Gesetzgebers, der hier klare Bestimmungen hätte erlassen sollen.
@Fritz Heeb – … vor allem bei einem Freispruch ohne Kostenauflage im Hauptpunkt (wo findet sich da die Beschwer im Dispositiv?). Der Beschwerdeführer wird jedenfalls gefordert sein, die Eintretensvoraussetzungen zu belegen.
@Ernesto …. Versteh ich nicht. Wird der Bf im Strafprozess ohne Kostenauflage freigesprochen, so werden ihm die Kanzleigebühr von 380.00 sowie die Gebühr des Bundesgerichtes von 1’000.00 wohl kaum zurückbezahlt. Genau darin besteht doch der nicht wieder gutzumachende Nachteil oder – mit den Worten des Bundesgerichtes – „der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte.“ Der Entscheid in der Hauptsache – wie auch immer dieser ausfällt – beschlägt jedenfalls nicht die Verfahrenskosten der abgewiesenen amtlichen Verteidigung.
Alles richtig. Genau deshalb wird aber der BF gefordert sein, dennoch zu seinem Recht zu kommen.
Wahrscheinlich wäre es für die Rechtsunterworfenen sinnvoll, wenn Zwischenentscheide als solche bezeichnet werden und aus der Rechtsmittelbelehrung hervorgeht, dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde voraussichtlich nicht eintreten wird. Allerdings ist das natürlich auch immer schwierig einzuschätzen…