Der subjektive Tatbestand in der Anklage

Das Obergericht ZH hat eine Verletzung des Anklageprinzips nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts zu Recht verneint (BGer 6B_654/2019 vom 12.03.2020).

Ich zitiere dennoch eine Erwägung des Bundesgerichts, an der bei Lichte besehen sehr viele Anklageschriften scheitern müssten, wenn die Justiz konsequent wäre:

Nach langjähriger Rechtsprechung muss indessen klar sein, ob dem Beschuldigten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 mit Hinweisen; Urteile 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 483; je mit Hinweisen) [E. 1.3, Hervorhebungen durch mich].

Hingegen ist das Bundesgericht der Meinung, dass die Vorinstanz der Kritik der Verteidigung am Gutachten nicht hinreichend Rechnung getragen hat:

Indem die Vorinstanz nicht auf alle vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Gutachten und dessen Erstellung vorgebrachten Kritikpunkte eingeht, verletzt sie ihre Begründungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (E. 3.3.4, Hervorhebungen durch mich).