Der Tod als Fluchtgrund
Kürzlich habe ich hier über einen Entscheid des Bundesgerichts berichtet, in dem es die Haftbeschwerde eines 82-jährigen mutmasslichen Mörders mangels Fluchtgefahr guthiess und an die Vorinstanz zurückwies. Die Vorinstanz hat im Neubeurteilungsverfahren wiederum Fluchtgefahr angenommen und kommt nun damit durch (BGE 1B_362/2019 vom 17.09.2019, Publikation in der AS vorgesehen).
Das Bundesgericht sagt, die Ausgangslage habe sich mit der unerwartet hohen erstinstanzlichen Freiheitsstrafe von 18 Jahren völlig verändert. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig sei, müsse der Beschwerdeführer nun damit rechnen, den Rest seines Lebens im Gefängnis zu verbringen. Unter diesen Umständen ist dann Fluchtgefahr doch zu bejahen. Zudem sei die Berufungsinstanz verpflichtet, den Beschuldigten nochmals anzuhören.
Wer erkennt den Denkfehler?
hominum causa omne ius constitutum est…