Der Vater der Gerichtspräsidentin als Beschuldigter

Im Kanton Schwyz steht der Vater einer Gerichtspräsidentin als Beschuldigter vor Gericht. Obwohl nicht sie selbst sondern ihr Vizepräsident den Fall führt, beantragte sie aus nicht allzu fern liegenden Gründen, der Fall sei an einem anderen Gericht zur Beurteilung zuzuweisen. Es sei ihrem Vize zu ersparen, über den Vater seiner Vorgesetzten zu richten. Das zuständige Kantonsgerichtspräsidium wies das Gesuch ab, worauf der Vater ein Ausstandsbegehren gegen den seiner Tochter unterstellten Einzelrichter einreichte. Auch dieses Gesuch blieb erfolglos.

Das Bundesgericht (BGer 1B_121/2014 vom 13.06.2014; Fünferbesetzung):

[Die Vorinstanz] hat, wie ausgeführt, zusammenfassend gefolgert, die Tatsache, dass die Öffentlichkeit den Fall aufgrund der besonderen Konstellation (der Beschuldigte als Vater der dem urteilenden Richter vorgesetzten Gerichtspräsidentin) besonders kritisch mitverfolgen werde, müsse sich nicht zwangsläufig zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken (vgl. soeben E. 2.2.3 hiervor). Diese Schlussfolgerung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht es insbesondere nicht einer Erfahrungstatsache, dass die Öffentlichkeit davon überzeugt ist, dass an einem Gericht „alle Richter von der Gerichtspräsidentin abhängig sind“ (E. 2.3.2).

Das sind Konstellationen, die sich immer wieder ergeben, wenn man fremde Richter ablehnt. Ich persönlich würde – wohl wie der Vater der Gerichtspräsidentin – immer fremde Richter vorziehen.