Der wahrscheinlich erfolgreichste Anwalt aller Zeiten
Das Bundesgericht hat heute gleich acht Urteile mit gutgeheissenen Strafrechtsbeschwerden publiziert. Wer nun aber glaubt, die Verurteilten würden immer erfolgreicher, freut oder ärgert sich zu früh. Bei den Urteilen handelt sich nämlich um acht Beschwerdeentscheide, welche Geschädigte im selben Strafverfahren erwirkt haben (stellvertretend: BGer 6B_142/2018 vom 23.11.2018).
Fünf gutgeheissene Beschwerden gegen auf das Konto eines einzigen Rechtsanwalts, der seit heute wohl der erfolgreichste Anwalt aller Zeiten vor Bundesgericht ist. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass es schon einmal jemand geschafft hat, am selben Tag mit fünf Beschwerden durchzudringen.
In der Sache ist alles wenig spektakulär. Das Bundesstrafgericht wird aufgefordert, die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg nachvollziehbarer zu begründen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Verlauf seiner Investition in seiner Beschwerde explizit und eingehend dargelegt. Seine Angaben werden durch die im Untersuchungsverfahren eingereichten Dokumente, soweit ersichtlich, belegt. Jedenfalls finden sich in den Untersuchungsakten keine offensichtlichen Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf die geleisteten Einlagen und ausgerichteten Zahlungen irgendwelche Ungereimtheiten bestünden. Insgesamt mutet der Verlauf der Investition mithin nicht derart lückenhaft an, dass eine Zusprechung der Schadenersatzforderung von vornherein ausser Betracht fiele. Bei dieser Sachlage ist die Verweisung der Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers auf den Zivilweg jedenfalls nicht evident. Mangels auf den konkreten Fall bezogener Erwägungen der Vorinstanz lässt sich indes nicht beurteilen, gestützt auf welche Tatsachen und Überlegungen sie in Bezug auf den Beschwerdeführer zum Ergebnis gelangt ist, es bestünden hinsichtlich des Verlaufs seiner Investition Unklarheiten. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Gründe sie dazu bewogen haben, die Forderung des Beschwerdeführers auf den Zivilweg zu verweisen.
Das Bundesgericht spricht übrigens jedem obsiegenden Privatkläger CHF 3,000.00 zu, zahlbar durch die Bundesanwaltschaft.